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DOI: 10.1055/s-2003-41333
Zur Rechtzeitigkeit der Patientenaufklärung
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.03.2003 - VI ZR 131/02Publication History
Publication Date:
15 August 2003 (online)
Problem
Nach gefestigter Rechtsprechung stellt auch der lege artis durchgeführte Heileingriff eine Körperverletzung dar, wenn er nicht durch Einwilligung des Patienten gedeckt ist. Die Rechtswirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient weiß, worin er einwilligt. Dazu bedarf es nicht nur einer inhaltlich ausreichenden Aufklärung durch den Arzt über Art und Risiken seines Vorgehens; vielmehr muss die Aufklärung - außer in Notfällen - so rechtzeitig vor dem beabsichtigten Eingriff erfolgen, dass dem Patienten genügend Zeit bleibt, um das Für und Wider der Behandlung eigenständig abwägen zu können. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierfür seit langem Grundsätze entwickelt, die prinzipiell unterscheiden zwischen stationären und ambulanten Eingriffen und im Übrigen auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abstellen. Das oben genannte Urteil des BGH befasst sich mit der Rechtzeitigkeit der Aufklärung vor einem stationären Eingriff.