Aktuelle Urol 2003; 34(3): 146
DOI: 10.1055/s-2003-45321
Aus der Rechtsprechung

© Georg Thieme Verlag Stuttgart · New York

„Virtuelle Schaufenster” und das Verbot der berufswidrigen Werbung

Hans-Joachim Schade1 , Kanzlei Broglie1
  • 1Schade & Partner, Wiesbaden
Weitere Informationen
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RA Hans-Joachim Schade
Kanzlei Broglie

Schade & Partner

Wiesbaden

Publikationsverlauf

Publikationsdatum:
24. Juni 2003 (online)

 
Inhaltsübersicht #

Zusammenfassung

Das Internet bietet aufgrund seines globalen Charakters auch der Ärzteschaft eine hervorragende Möglichkeit, sich sowie ihre Produkte der Patientengemeinschaft zu präsentieren. „Virtuelle Schaufenster” bieten sich diesbezüglich geradezu an, um dem Patienten einen Überblick über den Leistungsumfang der Arztpraxis zu liefern.

Doch sind bei der Gestaltung des Internetauftritts vor allem berufsrechtliche Fragestellungen zu beachten. Als problematisch erweist sich hier vor allem das Verbot der berufswidrigen Werbung. Noch vor kurzem haben die ärztlichen Körperschaften behauptet, die Öffnung des Werberechts sei wegen der Besonderheiten der ärztlichen Dienstleistungen, insbesondere wegen des notwendigen Vertrauensschutzes zwischen Arzt und Patient, nicht auf den Arztbereich ausdehnbar. Inzwischen kann aufgrund der Änderung der Musterberufsordnung (MBO) für Ärzte im Mai 2000 und einigen höchst- richterlichen Entscheidungen, welche die Werbung für Ärzte im gewissen Umfang für zulässig erachtet haben, behauptet werden, dass das grundsätzliche Werbeverbot für Ärzte aufgehoben worden ist. Hieß es noch in der MBO von 1997, dass „der Arzt für seine berufliche Tätigkeit [...] nicht werben” dürfe, heißt es nun: „Dem Arzt sind sachliche Informationen über seine Berufstätigkeit erlaubt.” Systematisch hat sich die rechtliche Bedeutung des § 27 MBO damit umgedreht. Während es sich früher um ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt handelte, normiert § 27 MBO nunmehr eine Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt. Zu beachten sind bei der Gestaltung der Homepage jedoch gewisse Einschränkungen, welche § 27 Abs.1 S.2 MBO i.V.m. dem Kapitel D I Nr.1-5 enthält. Danach darf der Arzt sachliche Informationen, die im Zusammenhang mit der Erbringung ärztlicher Leistungen stehen, und organisatorische Hinweise zur Patientenbehandlung als Internetseite präsentieren. Dazu zählen die allgemeinen und speziellen Sprechstundezeiten, aber auch allgemeine Hinweise zum Gesundheitswesen oder allgemeine medizinische Erkenntnisse, ferner besondere Untersuchungsmethoden. Berücksichtigt werden muss jedoch, dass nach Kapitel D I Nr. 5 Abs. 2 lit.a) nicht mehr als 3 Untersuchungs- oder Behandlungsmaßnahmen aufgeführt werden dürfen. Möglich ist auch, die Praxismitarbeiter der Patientengemeinschaft vorzustellen. Dies ist selbst in Bildform zulässig, wobei auf die Berufskleidung und auf die Ablichtung während der beruflichen Tätigkeit verzichtet werden sollte. Auch Besonderheiten der Praxis in Organisationsabläufen, der Hinweis auf besondere Fremdsprachenkenntnisse der Mitarbeiter sowie die Erreichbarkeit der Praxis können auf der Homepage enthalten sein.

Problematisch sind „Hyperlinks”. Sie sind beliebt, die Attraktivität des eigenen Internetauftritts zu steigern. Eindeutig unzulässig sind solche Hinweise auf Hersteller pharmazeutischer Erzeugnisse, Medizinprodukte und andere Waren der Gesundheitsindustrie. Links zu Selbsthilfegruppen und anderen Informationsanbietern dürften zulässig sein. Doch kann der Arzt für den Inhalt der verlinkten Seite unter Umständen verantwortlich gemacht werden. Wichtig ist hinsichtlich der Abgrenzung zur verbotswidrigen Werbung in Form der anpreisenden, irreführenden und vergleichenden Information, die Homepage in sachlicher Form zu präsentieren. Auf Übertreibung sollte verzichtet werden, um nicht in den Dunstkreis der verbotswidrigen Werbung zu gelangen. Wird dies befolgt, so steht dem Ausruf „Auch Ärzte dürfen werben” nichts mehr im Wege.

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RA Hans-Joachim Schade
Kanzlei Broglie

Schade & Partner

Wiesbaden

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