Förderung von Einsicht in die Abhängigkeitserkrankung und Motivation zur Abstinenz
sind die übergeordneten Ziele der Suchtbehandlung. Um diese Ziele zu erreichen, bedarf
es der Information, Aufklärung und Psychoedukation. Der Anfang dieses prozesshaften
therapeutischen Geschehens ist ein erster Kontakt und Zugang zum Patienten, weswegen
die Entgiftungsbehandlung von unschätzbarer Bedeutung ist. Diese bei Suchtkranken
relativ häufig durchgeführte Maßnahme könnte der Ausgangspunkt des suchttherapeutischen
Prozesses sein. Tatsächlich werden aber nur die wenigsten Entgiftungspatienten in
eine eigentliche Suchtbehandlung, z.B. in eine stationäre Rehabilitationsbehandlung,
übergeführt. Entsprechend ernüchternd sind die Verläufe mit zahlreichen Entgiftungsbehandlungen
aber keiner längerfristigen Abstinenz. Eine Entgiftung wird erst dann zur „Qualifizierten
Entzugsbehandlung”, wenn neben eingehender somatischer und psychiatrischer Diagnostik
auch motivationsfördernde Interventionen in multidisziplinären Teams (Ärzte, Psychologen,
Sozialarbeiter) eingesetzt werden, die zum Ziel haben, die weitere Behandlungsbereitschaft
und -Fähigkeit der Patienten zu verbessern (Bundesministerium für Jugend, Familie,
Frauen und Gesundheit, Expertenkommission 1988).
Stationäre Entgiftungen in Allgemeinkrankenhäusern
Stationäre Entgiftungen in Allgemeinkrankenhäusern
Primäres Ziel der traditionellen Entgiftungsbehandlung ist es, die vegetativen Entzugserscheinungen
oder ein Delirium tremens mit geeigneten Medikamenten und internistischer Grundversorgung
zu behandeln und das Überleben des Patienten sicherzustellen [7]
[1]. Spezifische Maßnahmen gegen die Grunderkrankung der Abhängigkeit werden aber bisher
in weniger als zehn Prozent der Fälle durchgeführt [5]. Die Nachuntersuchungsergebnisse dieser traditionellen Entgiftung sind mit rund
40 Prozent Verstorbenen und nur fünf Prozent Abstinenten nach durchschnittlich acht
Jahren außerordentlich schlecht [12]. Entsprechend häufig kommt es zu zahlreichen Entgiftungen [3], die das Überleben akut zwar sichern, die Einsicht in die Grundkrankheit und die
Motivation zur Veränderung aber nicht bewirken und deswegen die Prognose der Suchterkrankung
nicht nachhaltig verbessern. Wiederholte Entzüge führen außerdem durch exzitotoxische
Schädigungen von Neuronen [4] zu immer gravierenderen Schäden. Über das aus der Epileptologie bekannte Kindlingphänomen
wird ein von Mal zu Mal stärkeres Ansprechen der in das Entgiftungsgeschehen involvierten
Neurotransmittersysteme mit einer Kaskade zunehmender Folgen wie z.B. zerebrale Krampfanfälle
beschrieben [9]. Viele besonders schwere Entzüge sind also nicht wie früher angenommen akzeptabel,
da förderlich für die Motivationsbildung, sondern verschlechtern definitiv den Verlauf.
Leider führt der administrative Aufwand infolge der Trennung der Zuständigkeiten zwischen
Krankenkassen und Rentenversicherern immer noch zu Wartezeiten und unbefriedigender
Inanspruchnahme der Rehabilitationsbehandlung, womit erneute Entgiftungen mit allen
geschilderten Konsequenzen nötig werden.
Bei der stationären Entgiftung in Allgemeinkrankenhäusern können mit Hilfe von Konsiliar-
oder Liaison-Diensten wesentliche Verbesserungen des bestehenden Versorgungssystems
erzielt werden. Dabei übernimmt eine suchtmedizinisch geschulte Fachkraft die Weiterbildung
und Supervision der Ärzte sowie des Pflegepersonals und initiiert im Einzelfall auch
selbst die weitere Suchtbehandlung. Nach Pörksen et al. [10] kann eine zusätzliche Fachkraft im Rahmen eines Alkohol-Liaison-Dienstes für etwa
320 Betten zuständig sein. Die Rate der Vermittlung in weiterführende Therapieangebote
kann mit diesen Maßnahmen nahezu verdoppelt werden [9]. Darüber hinaus werden die ärztlichen Möglichkeiten innerhalb des Therapienetzes
durch bessere Fortbildung (Zusatzqualifikation „Suchtmedizinische Grundversorgung”,
ca. 50 Stunden) und den Einsatz neuer rückfallprophylaktisch wirksamer Medikamente
deutlich erweitert.
Qualifizierte Entzugsbehandlung
Qualifizierte Entzugsbehandlung
Die Versorgung von Alkoholkranken kann durch eine therapeutische Nutzung der Phase
der körperlichen Entgiftung entscheidend verbessert werden. Anstatt die Entgiftung
passiv zu erleiden, kann sie aktiv genutzt und gestaltet werden. Ansätze hierzu wurden
schon 1988 in den Empfehlungen der Expertenkommission beschrieben. Unter dem Titel
„Keine Entgiftung ohne psychotherapeutische Begleitung” stellten Mann und Stetter
[7] eine Konzeptualisierung dieser Ideen vor. Für diese erweiterte Entgiftung hat sich
der Begriff „Qualifizierte Entzugsbehandlung” durchgesetzt. Neben einer differenzierten,
somatisch gut fundierten Diagnostik sowie der Behandlung der Entzugssymptome, der
körperlichen Begleiterkrankungen und der Folgeerkrankungen wird über gezielte psychoedukative
und psychotherapeutische Ansätze Motivationsarbeit geleistet. Merkmale dieser Maßnahmen
sind das Fehlen abwehrender Aufnahmeprozeduren, prüfender Schwellen oder abwertender
Konfrontationen. Die körperliche Entzugssituation wird als Chance aufgefasst, hinreichende
Krankheitseinsicht zu erreichen. Die Krankheitseinsicht wird über verschiedene Motivationsstrategien
verstärkt und soll zur Bereitschaft und Fähigkeit des Patienten führen, eine weiterführende
Behandlung anzutreten. Die Behandlungsdauer für diesen therapeutischen Prozess ist
auf drei bis sechs Wochen anzusetzen. Innerhalb dieser erweiterten akuten Behandlung
kann auch das protrahierte Entzugssyndrom mit seiner erhöhten Rückfall- und Suizidgefährdung
besser beherrscht werden. Wissenschaftler aus Jena, Lübeck, Mannheim und Würzburg
konnten die guten Ergebnisse nach Qualifiziertem Entzug bereits nachweisen [Tab. 1]. Der Erfolg der Qualifizierten Entzugsbehandlung zeigte sich nicht nur über die
günstige Veränderung des Trinkverhaltens, sondern auch über eine Senkung der Kosten
aufgrund signifikant geringerer Inanspruchnahme von Krankenbehandlungen in der Folgezeit
[2].
Funktion der Qualifizierten Entzugsbehandlung
Funktion der Qualifizierten Entzugsbehandlung
Neben der körperlichen Entgiftung bei akut intoxikierten Patienten ist die besondere
Aufgabe der Qualifizierten Entzugsbehandlung den Patienten zu akzeptieren, sein Selbstwertgefühl
zu stabilisieren und eine Vertrauen fördernde Atmosphäre zu schaffen. Vor diesem Hintergrund
kann die Krankheits- und Problemeinsicht sowie das Gesundheitsbewusstsein verbessert
werden. Erst bei einer tragfähigen therapeutischen Beziehung können auch konfrontative
Elemente eingesetzt werden. Die Bewertung der Suchterkrankung, die Veränderungsbereitschaft
und die Selbstwirksamkeitseinschätzung des Patienten werden evaluiert und die zugrunde
liegenden Kognitionen und Affekte mit dem Ziel bearbeitet, die Motivation und Fähigkeit
zum Antritt einer ambulanten oder stationären Entwöhnungsbehandlung zu erhöhen. Eigenmotivation
zur Abstinenz ist - im Gegensatz zu Entwöhnungsbehandlungen - keine Eingangsvoraussetzung
für eine Qualifizierte Entzugstherapie. Vielmehr besteht ein primäres Therapieziel
der Qualifizierten Entzugsbehandlung eben gerade darin, Abstinenz- und Veränderungsbereitschaft
zu fördern. Kontrollierte Studien belegen die Effekte derartiger psychotherapeutischer
Interventionen, die bereits im ambulanten Kontakt und auch in der Entgiftungsphase
beginnen sollten [11].
Psychotherapeutische Intervention
Psychotherapeutische Intervention
Selbstverständlich sollte eine Therapie soweit wie möglich auf die individuelle Situation
des jeweiligen Patienten abgestimmt werden. Dennoch lassen sich einige generelle Merkmale
beschreiben, welche die therapeutische Arbeit in der Entzugsphase kennzeichnen [6]:
-
Der persönliche therapeutische Kontakt sollte noch in der Krisensituation so früh
wie möglich hergestellt werden
-
Die psychotherapeutischen Interventionen sollten auf die Abhängigkeitserkrankung fokussieren
-
Überschaubaren konkreten Zielen ist der Vorzug gegenüber weit entfernten, abstrakten
und überhöhten Ansprüchen zu geben
-
Therapeuten leisten aktive Hilfestellung zur Bewältigung der unmittelbar anliegenden,
konkreten Probleme
-
Die „zufriedene Abstinenz” ist zwar das übergeordnete Ziel, gerade aber bei schwer
abhängigen Patienten ist dies erst über einen monate- oder sogar jahrelangen Prozess
erreichbar, der therapeutisch unterstützt werden muss
-
Die Förderung der Bereitschaft, weitere Hilfe anzunehmen, ist deswegen zentrales Therapieziel
der „Motivationstherapie”
-
Generelle Informationen über die Krankheit werden mit der persönlichen Betroffenheit
des Patienten verbunden. Konkrete pathologische Befunde - aber auch deren Rückbildung
unter Abstinenzbedingungen - werden erörtert
-
Informationen über weitere Behandlungsmöglichkeiten, insbesondere ambulante oder stationäre
Entwöhnungsbehandlungen, werden vermittelt und die nächsten Schritte vereinbart, die
solche Maßnahmen einleiten
-
Der Kontakt zu Betroffenen, die „es geschafft haben”, stellt für den Patienten eine
Hilfe dar, um eine Perspektive zu gewinnen und Ratschläge anzunehmen, die aus dem
Munde von Therapeuten möglicherweise ihre Wirkung verfehlen.
Bei der Qualifizierten Entzugsbehandlung handelt es sich um eine eigenständige suchtspezifische
Form einer Behandlung für Abhängige, die stationär, bei geeigneten Patienten und der
Möglichkeit zu täglichen Kontakten, aber auch ambulant durchgeführt werden kann. Natürlich
benötigt die Qualifizierte Entzugsbehandlung, die der ausschließlichen Entgiftungsbehandlung
weit überlegen ist, auch mehr Ressourcen und längere Behandlungszeiten als die unzureichende
„Entgiftung”, von der die Kalkulationen gegenwärtig ausgehen.
Kostenübernahme und DRGs
Kostenübernahme und DRGs
Das bisherige Entgeltsystem in Deutschland ist ein Mischsystem aus tagesgleichen Pflegesätzen,
Fallpauschalen und Sonderentgelten. Kranken- und Rentenversicherung teilen die Kosten
für die Behandlung auf der Basis der „Vereinbarung Abhängigkeitserkrankungen” vom
1. Juli 2001 unter sich auf. Die Krankenversicherung übernimmt die medizinische Akutbehandlung,
d.h. in der Regel die Entzugsbehandlung, die Rentenversicherung übernimmt die Entwöhnungsbehandlung.
Letztere ist eine Behandlung der „medizinischen Rehabilitation”, die auf Antrag durchgeführt
wird und deren Zielsetzung - zumindest von Seiten der Rentenversicherung - die „Verbesserung
bzw. Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit” ist.
Die Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung für die Dauer des Qualifizierten
Entzugs im Sinne einer medizinischen Akutbehandlung ist leider häufig problematisch.
Obwohl der Anspruch des Patienten rechtlich begründet ist [9], gibt es nur in Nordrhein-Westfalen und Sachsen eine einvernehmlich zwischen Kranken-
und Rentenversicherern sowie den Krankenhausträgern vereinbarte „Drei bis vier Wochen
Regelung”.
Neben der Qualifizierten Entzugsbehandlung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV) steht aber auch die Behandlungsdauer im Allgemeinkrankenhaus unter Druck. Vor
diesem Hintergrund ist die Diskussion über die Einführung von „diagnosis related groups”
(DRGs) in Krankenhäusern der Allgemeinversorgung zu sehen. Nach dem Gesundheitsreformgesetz
2000 wird ein pauschalierendes Entgeltsystem in Deutschland eingeführt werden. Der
Erlös für die Behandlung eines Patienten ergibt sich dabei aus der zur Krankenhausbehandlung
führenden Hauptdiagnose, komplizierender Begleiterkrankungen und der medizinischen
Bezugsleistung. Die bisher schon kontrovers diskutierten Fragen von Zuständigkeit,
Planung und Entwicklung von regionaler suchtmedizinischer Versorgung werden dabei
erneut aufgeworfen. Die am häufigsten gestellten Fragen sind:
-
Reichen die Fallpauschalen in den Allgemeinkrankenhäusern für eine umfängliche Behandlung
allein der somatischen Störungen aus?
-
Sind internistische Stationen in der Lage, eine Entzugsbehandlung durchzuführen, die
den derzeitigen Standards, das heißt Einbeziehung von zumindest Motivationsanteilen,
Rechnung trägt?
-
Wird es nach einer kurzen Anfangsbehandlung im Allgemeinkrankenhaus zu einer vermehrten
Überweisung in psychiatrische Krankenhäuser oder in die ambulante Behandlung kommen?
-
Wird es möglich sein, psychiatrische Kompetenz im Allgemeinkrankenhaus in die Behandlung
einzubinden?
-
Wird bei knappen finanziellen Vorgaben noch die Möglichkeit der regionalen Zusammenarbeit
und eines fachlichen Austausches möglich sein?
Die Fallkostenkonstellation der „Qualifizierten Entzugsbehandlung” kann mit dem DRG-System
bisher nicht abgebildet werden. Das ist für die Qualifizierte Entzugsbehandlungen,
die in der Psychiatrie stattfinden, auch nicht nötig, denn bislang fällt die Psychiatrie
gemäß § 17b KHG nicht unter die DRGs. Soll die Qualifizierte Entzugsbehandlung bei
Alkoholabhängigkeit (ICD 10 F10.2) jedoch in der Inneren Abteilung durchgeführt werden,
ist die Kostengewichtung keinesfalls kostendeckend. Die Kalkulationen für die DRG
V60Z (Alkoholintoxikation und -Entzug) legt eine mittlere Verweildauer von 2,6 Tagen
und für die V62A (Störungen durch Alkoholmissbrauch und Alkoholabhängigkeit) von 6,8
Tagen zugrunde. Mit solchen mittleren Verweildauern lässt sich der dem aktuellen Stand
der Wissenschaft entsprechende Qualifizierte Entzug nicht gewährleisten.
Somatische Abteilungen sollten durch eine geeignete Finanzierung in die Lage versetzt
werden, dieses anspruchsvolle, bewährte und im Gesamtverlauf kostensparende Angebot
der Qualifizierten Entzugsbehandlung [2] hinsichtlich Behandlungsdauer und Personalausstattung angemessen zu realisieren.
Aus diesen Gründen wurde die Einrichtung einer neuen DRG „Qualifizierter Entzug bei
Störungen durch Alkohol und/oder Medikamentenabhängigkeit” beantragt, angesteuert
über einen neuen Operationenschlüssel (OPS-301 nach Paragraph 301 Sozialgesetzbuch
V) „Qualifizierter Entzug”.
Ambulante Nachbetreuung
Ambulante Nachbetreuung
Im Anschluss an eine stationäre oder teilstationäre Entzugs- oder Entwöhnungstherapie
sollte in jedem Fall eine ambulante Nachbetreuung eingeleitet werden. Sie konsolidiert
den Behandlungserfolg, unterstützt die Wiedereingliederung ins Alltagsleben und bietet
eine schnelle Interventionsmöglichkeit während akuter psychischer Krisen mit hoher
Rückfallgefährdung. Ziel der ambulanten Nachbetreuung ist die langfristige Beibehaltung
der Abstinenz und die Aufrechterhaltung der Verhaltensänderungen, welche in der (teil-)stationären
Phase initiiert worden waren. Aber auch die rasche und kompetente Reaktion auf einen
drohenden oder bereits eingetretenen Rückfall soll gewährleistet sein. Die Standbeine
der ambulanten Nachbetreuung sind der Anschluss an eine Psychosoziale Beratungsstelle
(z.B. Caritas, Diakonie etc.), die konsequente Teilnahme an Selbsthilfegruppen (z.B.
Anonyme Alkoholiker, Blaukreuzler, Guttempler etc.) und die regelmäßige ambulante
Betreuung durch Haus- und Fachärzte. Voraussetzung dafür ist aber ein Ausbau der Ausbildung
und Weiterbildung in der Suchtmedizin („Fachkunde Suchtmedizin”) sowie eine angemessene
Honorierung der erbrachten Leistungen. Erweitert werden die ambulanten Möglichkeiten
der Suchtbehandlung durch die medikamentöse Rückfallprophylaxe. Diese ist im Artikel
„Pharmakologische Rückfallprophylaxe bei Alkoholabhängigkeit” von Croissant und Mann
in diesem Heft beschrieben.
Tab. 1 Ergebnisse der Qualifizierten Entzugsbehandlung
|
Olbrich 2001 |
Stetter und Mann 1997 |
Veltrup 1995 |
Böning et al. 2001 |
Bauer und Hasenöhrl 2000 |
Behandlung |
3 Wochen allgemein-psychiatrische Station |
3 Wochen Suchtstation |
6 Wochen Suchtstation |
6 Wochen Suchtstation |
4-8 Wochen Suchtstation |
Zeitpunkt der Nachunter-suchung |
6 Monate |
8 Monate |
8 Monate |
12 Monate |
28 Monate |
Anzahl der Patienten |
102 |
529 |
196 |
151 |
92 |
Durchführung |
persönlich |
telefonisch |
persönlich |
persönlich |
postalisch |
Abstinenzrate der nachunter-suchten Patienten |
58 % |
52 % |
58 % |
45 % |
51 % |
Abstinenzrate bezogen auf die Ausgangsstich-probe |
48 % |
46 % |
38 % |
36 % |
32 % |
Vermittlung in weiterführende Behandlung |
|
|
46 % |
|
|
(modifiziert nach Mann 2002) |
Tab. 2 Ergebnisse der stationären Entwöhnungsbehandlung
|
stationäre Langzeit-therapie (Küfner und Feuerlein 1989) |
stationäre Langzeit-therapie (Zemlin et al. 1999) |
stationäre/ambulante Therapie (Mann und Batra 1993) |
stationäre/ambulante Therapie (Mann et al. 1996) |
Behandlung |
stationäre Entwöhnungs-Behandlung 4-6 Monate (21 Kliniken) |
stationäre Entwöhnungs-Behandlung 6 Monate |
6 Wochen stationär 1 Jahr ambulant |
6 Wochen stationär 1 Jahr ambulant |
Zeitpunkt der Nach-untersuchung |
6 Monate |
1 Jahr |
1 Jahr |
1 Jahr |
Anzahl der Patienten |
1.410 |
3.060 |
790 |
212 |
Abstinenzrate |
67 % |
60 % |
68 % |
67 % |