Subscribe to RSS
DOI: 10.1055/s-2004-836273
© Georg Thieme Verlag Stuttgart · New York
Ambulante Chirurgie in der Gefäßchirurgie
Ambulatory Vascular SurgeryPublication History
Publication Date:
07 January 2005 (online)
Dem Katalog stationsersetzender Leistungen nach § 115b SGB V zufolge sollen ab 1.1.2004 Schrittmacherimplantationen, Portimplantationen, Venae sectio, Shuntoperationen und Krampfaderoperationen ambulant erbracht werden.
Diese Entwicklung ist nicht unumstritten. In der Zeitschrift „Ambulante Chirurgie” aus dem Jahre 2003 kritisiert Wolfgang Rulf, der Vizepräsident des Bundesverbandes für ambulantes Operieren, Gewinner seien einzig und allein die Krankenhäuser. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat den Vertrag zum ambulanten Operieren nach § 115b SGB V als Erfolg gewertet [3].
Auf der anderen Seite ergibt sich aus der aktuellen Diskussion und der Literatur eine lange Checkliste, die für den Patienten erfüllt sein muss, soll eine ambulante Operation tatsächlich durchführbar sein. Hierzu gehören die Zustimmung des Patienten in schriftlicher Form, das Vorhandensein bewährter operativer Standardmethoden mit geringer Komplikationsgefahr, eine gesicherte häusliche Versorgung und eine vorhandene betreuende Bezugsperson, die Möglichkeit des sofortigen telefonischen Kontaktes, eine ausreichende Routine des Operateurs und entsprechende hygienische Verhältnisse im Krankenhaus, eine ausreichende Aufklärung des Patienten, die Erreichbarkeit des Operateurs in der postoperativen Phase sowie Bereitschaft zu Hausbesuchen, die statistische Erfassung von Wundheilungsstörungen, Nachblutungen, Hämatombildungen im Rahmen von QS und die mikrobiologische Abklärung von Infektionen [4].
Für den geplanten Eingriff wird als Erfordernis genannt: Kein erhöhtes Blutungsrisiko, keine postoperative parenterale Ernährung, keine Operationsdauer von mehr als 2 Stunden, keine Risikokonstellation von ASA III oder höher. Für den Patienten muss gewährleistet sein, dass er unter keiner Suchterkrankung leidet, dass kein Alkohol- oder Heroinabusus besteht, es dürfen keine intellektuellen Defizite bestehen, insbesondere keine neurologisch-psychiatrischen Erkrankungen vorliegen, der Eingriff darf keine Laparotomie erfordern (ausgenommen ist die Herniotomie), es darf nur ein minimales Blutungsrisiko bestehen, und die Vitalfunktionen dürfen voraussichtlich nicht beeinträchtigt sein.
Diese lange Liste wurde im Internet unter www.medizinimdialog.com publiziert, herausgegeben von H. T. Panknin, K. Schwemmle und R. Larsen. Ob und inwieweit unter diesen Bedingungen ambulante Operationen in nennenswerter Zahl an einem Schwerpunktkrankenhaus oder an einem Krankenhaus der Maximalversorgung durchgeführt werden, wird die Zukunft zeigen. Sicherlich gehören sowohl Krampfaderoperationen als auch Eingriffe bei Leisten- und Schenkelhernien zu den Top 20 DRG's unserer Klinik. Dennoch erfolgt durch den niedergelassenen Arzt bei der Einweisung von Patienten zu einer Operation eine Vorselektion.
Bei einfachen Erkrankungen wird der Hausarzt den Patienten an einen niedergelassenen Chirurgen mit oder ohne Belegbetten zu einer ambulanten Operation überweisen. Nur bei potenziell schwierigeren Eingriffen wird eine primäre Überweisung ins Krankenhaus anstehen.
Für das Zentralkrankenhaus Bremen-Nord gilt an dieser Stelle, dass Patienten generell in unserem Zentrum für ambulante und kurzstationäre Operationen (AKO) vorgestellt werden. Hier wird von Chirurgen im Konsens mit dem Patienten entschieden, ob die Behandlung ambulant, kurzstationär oder vollstationär erfolgen soll. Besonders günstig hat sich herausgestellt, dass ein Wechsel von ambulant auf kurzstationär unter ganz bestimmten Bedingungen unbürokratisch und kurzfristig möglich ist.
Eine primäre Überweisung ins Krankenhaus kann dann vom Hausarzt erwogen werden, wenn besondere Anforderungen an die Anästhesie gestellt sind, wenn bei dem Patienten eine potenzielle postoperative Intensivstationspflichtigkeit zu erwarten ist oder wenn im entsprechenden chirurgischen Spezialgebiet am Krankenhaus ein ausgewiesener Experte tätig ist.
Literatur
- 1 Gewieß M, Träger J, Mathies R, Wenk H. Diagnostik und Therapie der primären und sekundären Varikosis. Visceralchirurgie. 1998; 33 A37-A38
- 2 Hansis M. Hernienchirurgie ambulant oder stationär? - Einfluß auf die Ergebnisqualität. Ambulante Chirurgie. 2003; VII 20-22
- 3 Loehr B. § 115b Unter Dach und Fach - Kritik am Dialog. Ambulante Chirurgie. 2003; VII 12-13
- 4 Panknin H T, Schwemmle K, Larsen R. Ambulantes Operieren:. www.medizinimdialog.com .
- 5 Pieper W, Bergmann B, Drognitz R, Wenk H. Das Zentrum für ambulantes und kurzstationäres Operieren am Zentralkrankenhaus Bremen-Nord als Bindeglied zwischen ambulanter und stationärer Therapie am Beispiel der Varizenchirurgie. Visceralchirurgie. 1998; 33 A20
Prof. Dr. med. H. Wenk
Allgemein-, Gefäß- und Viszeralchirurgie · Klinikum Bremen Nord ·Hammersbecker Str. 228 · 28755 Bremen
Phone: 04 21/8 66-06 14 01
Fax: 04 21/8 66-06 16 92
Email: A.G.Chirurgie@zkhnord.de