Zusammenfassung
Eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) erfährt in letzter Zeit unter Juristen und Medizinern gleichermaßen viel Aufmerksamkeit. Es geht um das Urteil des für Arzthaftungsrecht zuständigen 6. Senat des höchsten Zivilgerichts vom 15. März 2005 (Az VI ZR 289/03). Darin betonten die Richter, dass den Arzt auch bei der Verordnung von Arzneimitteln im Rahmen seiner ärztlichen Behandlung eine Aufklärungspflicht trifft. Der alleinige Verweis auf die Gebrauchsinformation des Pharmaherstellers genügt zur Erfüllung dieser Verpflichtung nicht immer. Kommt es infolge unzureichender Aufklärung zu einer Gesundheitsschädigung, kann dies eine Haftung des verordnenden Arztes begründen.