Subscribe to RSS
DOI: 10.1055/s-2006-933462
© J. A. Barth Verlag in Georg Thieme Verlag KG
Wer organisiert im OP-Saal was und wie?
Rechtliche Grundlagen der Organisation von OperationenWho Does Organize the Operation Theatre?Legal Basis of the Organization of the Operation RoomPublication History
Publication Date:
24 August 2006 (online)
I.
Innerhalb der für die Arzthaftung maßgebenden Fehlerquellen hat das Organisationsverschulden in den letzten Jahren an Bedeutung außerordentlich gewonnen. An der Spitze der von Patientenseite erhobenen Vorwürfe stehen zwar nach wie vor die so genannten „Kunstfehler”, also Verstöße gegen den fachärztlichen Standard, aber vielfach sind diese Ausführungen mit der Rüge organisatorischer Mängel verwoben und weisen auf strukturelle Defizite, ungenügende Überwachung oder apparative Minderausstattung, Koordinationslücken, fehlende Absprachen zwischen den verschiedenen Abteilungen, Missverständnisse und Missdeutungen der Ärzte untereinander o. Ä. hin. Man darf heute wohl ohne Übertreibung die Organisationsfehler als die zweithäufigste Rechtsgrundlage für die gegen Ärzte und Krankenhäuser gerichteten Ansprüche bezeichnen, die nach meiner Schätzung in etwa 30% der Haftungsfälle aufscheint und damit weit vor der Aufklärungspflichtverletzung liegt.
Der Grund hierfür ist die wachsende Arbeitsteilung in der Medizin, die eine immer differenzierter werdende Organisation notwendig macht. Denn „je größer die Zahl der an Diagnose und Therapie beteiligten Ärzte, Techniker und Hilfskräfte, je komplizierter und gefährlicher die apparativen und medikamentösen Mittel, je komplexer das arbeitsteilige medizinische Geschehen in einem großen Betrieb, desto mehr Umsicht und Einsatz erfordern die Planung, die Koordination und die Kontrolle der medizinischen Abläufe”[1]. Schon bei einer normalen Operation wirken „leicht ein halbes Dutzend” Personen, Ärzte und Pflegekräfte mit, bei der präoperativen Diagnostik und Indikationsstellung möglicherweise durch den Radiologen und andere Fachärzte der Klinik oder auch niedergelassene Ärzte unterstützt und postoperativ abgesichert durch die Arbeit der auf den Aufwach-, Intensiv- und Normalstationen Tätigen[2].
1 Laufs, in: Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 3. Auflage 2002, §102 Rdn. 1
2 Rumler-Dezel, VersR 1994, S. 254
3 Steffen, Festschrift für Deutsch, 1999, S. 809
5 siehe dazu Ulsenheimer, Arzt und Krankenhaus 2004, S. 243
9 StA Kassel, Az: 333 Js 37566/99
10 vgl. LAG Baden-Württemberg, Arztrecht 1982, S. 153
11 Weissauer, Anästhesiologie & Intensivmedizin 1982, S. 406 f
12 vgl. Vereinbarung zwischen dem Berufsverband Deutscher Anästhesisten und dem Berufsverband der Deutschen Chirurgen über die Zusammenarbeit bei der operativen Patientenversorgung, MedR 1983, S. 21
14 BGH NJW 83, 1374; 1985, 2189
16 Schmaus, Deutsches Gesundheitswesen, 1982, S. 2145
18 Schmaus, Zentralblatt für Chirurgie, 1983, S. 1519
19 OLG Köln, VersR 1990, S. 1244
Korrespondenzadresse
Prof. Dr. Dr. Klaus Ulsenheimer
Rechtsanwalt·Maximiliansplatz 12·80333 München
Phone: 0 89/2 42 08 10
Fax: 0 89/24 20 81 19
Email: Ulsenheimer@uls-frie.de