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DOI: 10.1055/s-2006-954794
© Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York
Statuten der ÖGUM: Geplante Änderung
Publication History
Publication Date:
11 October 2006 (online)
Die derzeit gültigen ÖGUM Statuten sind, ebenso wie die hier präsentierten geplanten Statutenänderungen, von der ÖGUM Homepage abrufbar. Im Rahmen der Jahreshauptversammlung der ÖGUM beim 30. Dreiländertreffen am 20.10.2006 um 18 Uhr im Messecenter Graz, Stadthalle, Messeplatz 1, wird die ÖGUM Statutenänderung, wie unten angeführt, vorgeschlagen.
#Vorschlag für die neu geplanten Statuten der Österreichischen Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin
#§ 1: Name und Sitz
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Der Verein trägt den Namen "Österreichische Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin" (ÖGUM).
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Sie hat ihren Sitz in Wien.
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Der Verein errichtet in den Bundesländern Zweigstellen iSd § 1 Abs 4 VereinsG (Landesgruppen). Die Landesgruppen werden als rechtlich unselbständige, aber weitgehend selbstständig geführte organisatorische Teileinheiten des Vereins eingerichtet. Die Organisation der Landesgruppen wird in § 16 der Statuten einer gesonderten Regelung zugeführt.
§ 2: Zweck des Vereins
Zweck des Vereins, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, ist ausschließlich die gemeinnützige Förderung der Wissenschaft und Gesundheitspflege auf dem Gebiet der Ultraschalldiagnostik. Davon erfasst sind:
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wissenschaftliche und praktische Förderung der medizinischen Ultraschalldiagnostik.
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Förderung und Festigung der Beziehungen zu allen verwandten Disziplinen und Grenzgebieten.
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Festigung und Erweiterung der internationalen Beziehungen mit anderen auf dem Gebiet der Ultraschalldiagnostik tätigen Organisationen.
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Förderung von und Vorsorge für Aus- und Fortbildung aller Personen, die in der medizinischen Ultraschalldiagnostik tätig sind.
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Beratung von Behörden und Erstellung von Referaten in Fragen, welche die medizinische Ultraschalldiagnostik betreffen.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
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Als ideelle Mittel dienen: wissenschaftliche Vorträge, Arbeitstagungen, Fortbildungskurse sowie ein jährlicher Kongress.
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Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch: jährliche Mitgliedsbeiträge, etwaigen Überschuss aus dem jährlichen Kongress, freiwillige Zuwendungen, Subventionen, Verwaltung von Vermögen.
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
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ordentliche Mitglieder
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außerordentliche Mitglieder
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fördernde Mitglieder
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Ehrenmitglieder
Zu 1) Ordentliche Mitglieder können alle am Programm der Gesellschaft interessierten Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium werden.
Zu 2) Außerordentliche Mitglieder können alle am Programm der Gesellschaft interessierten Personen auch ohne abgeschlossenes Hochschulstudium werden.
Zu 3) Fördernde Mitglieder sind Personen, die die Tätigkeit der Gesellschaft nur finanziell unterstützen.
Zu 4) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein und seine Ziele in besonderem Maß verdient gemacht haben.
#§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
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Die Bewerbung um Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied geschieht durch einen schriftlichen Antrag. Nach Begutachtung der Anmeldung durch den Vorstand entscheidet dieser mit einfacher Mehrheit.
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Die Aufnahme fördernder Mitglieder wird durch Mitglieder des Vorstandes vorgeschlagen und vom Vorstand durch einfache Mehrheit entschieden.
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Ehrenmitglieder können über Antrag von Mitgliedern des Vorstandes von der Generalversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit ernannt werden.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft erlischt durch den freiwilligen Austritt, durch Streichung, durch Ausschluss oder durch Tod eines Mitglieds.
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Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand mit Ende des Kalenderjahres zu erklären.
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Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung zwei Jahre im Rückstand ist.
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Ein Mitglied kann wegen Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen ehrenwidrigen Verhaltens auf Antrag eines Angehörigen des Vorstandes ausgeschlossen werden; dazu ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Generalversammlung erforderlich. Gegen die Entscheidung kann beim Schiedsgericht Einspruch erhoben werden. Dies gilt auch für Ehrenmitglieder.
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Die freiwillig Austretenden sowie die ausgeschlossenen Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückvergütung ihrer Beiträge.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
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Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Gesellschaft nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
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Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied verpflichtet sich zur Leistung des von der Jahreshauptversammlung festgesetzten Jahresbeitrages. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
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Fördernde Mitglieder leisten mindestens einen höheren Jahresbeitrag.
§ 8: Organe des Vereins
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die Generalversammlung
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der Vorstand
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die Rechnungsprüfer
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die Landesgruppen
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die Landesvorstände
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das Schiedsgericht
§ 9: Die Generalversammlung
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Die ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Einladung ergeht nach Beschluss des Vorstandes durch den Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsident.
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Eine außerordentliche Generalversammlung kann jederzeit vom Präsidenten oder bei dessen Verhinderung vom Vizepräsident aus ihm wichtig erscheinenden Gründen einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn wenigstens ein Zehntel aller ordentlichen Mitglieder oder mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies unter Angabe der zu behandelnden Themen schriftlich verlangt. Einem solchen Begehren ist seitens des Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsident ehestens zu entsprechen.
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Die Einladungen zu ordentlichen wie auch zu außerordentlichen Generalversammlungen müssen sechs Wochen vor dem Termin zur Post gegeben oder per E-mail versandt werden und haben die Tagesordnung zu enthalten. Jedes Mitglied hat das Recht, eine Einladung zu erhalten.
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Ergänzende Anträge zur Tagesordnung der Generalversammlung müssen mindestens drei Wochen vor dem Termin von Mitgliedern schriftlich eingebracht werden.
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Beschlüsse können nur über Angelegenheiten gefasst werden, die in der Tagesordnung aufgenommen sind. Die endgültige Tagesordnung wird ab zwei Wochen vor dem Sitzungstermin auf der Homepage des Vereins veröffentlicht, und nach der Generalsversammlung wieder gelöscht.
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Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident oder bei dessen Verhinderung der Vizepräsident.
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Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der wahlberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, so findet 30 Minuten später eine neue Generalversammlung mit derselben Tagesordnung statt, welche ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
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Alle Mitglieder sind teilnahmeberechtigt, Stimmrecht haben nur ordentliche Mitglieder.
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Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse über Statutenänderungen, den Ausschluss eines Mitglieds oder die Auflösung der Gesellschaft bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
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Es muss ein Protokoll der Generalversammlung angelegt werden, das die Vorgänge während der Versammlung wiedergibt sowie die Ergebnisse der Beschlüsse und Abstimmungen enthält. Das Protokoll ist vom Sekretär und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen, und ergeht innerhalb zwei Wochen an alle Mitglieder des erweiterten Vorstandes, und wird auf Nachfrage hin, allen Mitgliedern zugesandt, und auf der Homepage des Vereines veröffentlicht.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
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Wahl des Vorstandes
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Wahl der Rechnungsprüfer
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Ernennung von Ehrenmitgliedern und allfällige Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
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Ausschluss von Mitgliedern
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Genehmigung des Berichtes des Vorstandes
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Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer und Beschluss über die Entlastung des Vorstandes
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Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
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Beschlussfassung über Statutenänderungen bzw. über die freiwillige Auflösung des Vereines
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Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, die fristgerecht eingebracht wurden.
§ 11: Der Vorstand
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Der Vorstand besteht aus sechs stimmberechtigten Mitgliedern, nämlich dem Präsidenten und seinem Vorgänger (Past President), dem Vizepräsidenten, dem Sekretär, dem Kassier und einem sechsten Mitglied, das vom Vorstand mit besonderen Aufgaben im Sinne des Vereinszweckes betraut werden kann. Der erweiterte Vorstand besteht zusätzlich aus je einem im Vorstand nicht stimmberechtigten Delegierten der Landesgruppen.
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Die Mitglieder des Vorstands, mit Ausnahme des Past-President, werden von der Generalversammlung in geheimer Wahl aufgrund von namentlichen Vorschlägen von ordentlichen Mitgliedern gewählt. Die Wahlvorschläge erfolgen als Listenwahl. Die Wahlvorschläge haben dem Vorstand bis spätestens drei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung, in welcher die Vorstandsmitglieder zu wählen sind, schriftlich mitgeteilt zu werden. Die Wahlvorschläge müssen die Kandidaten und die für diese vorgesehene, jeweilige Funktion im Vorstand beinhalten. Die Wahlliste(n) mit den Namen der Kandidaten und deren vorgesehene Funktion im Vorstand werden gemeinsam mit der endgültigen Tagesordnung der Generalsversammlung auf der Homepage des Vereins veröffentlicht. Es entscheidet im ersten Wahlgang die Zwei-Drittel-Mehrheit; erzielt keine Wahlliste im ersten Wahlgang eine Zweidrittelmehrheit, entscheidet in einem zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
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Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Der Präsident gehört dem Vorstand nach Ablauf seiner Amtsperiode für zwei weitere Jahre als Past-President an. Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Präsidenten können unbegrenzt oft wiedergewählt werden, der Präsident kann nur einmal wiedergewählt werden. Wird ein Präsident wieder gewählt, verlängert sich auch die Funktionsperiode des Past President entsprechend um weitere zwei Jahre.
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Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus seiner Funktion aus, so wird in der nächsten Generalversammlung für die nun vakante, restliche Amtszeit ein Nachfolger gewählt. Keine solche Wahl findet statt, wenn es sich bei dem ausgeschiedenen Mitglied um den Past-President handelt. Bis zu einer solchen Wahl kann der Vorstand mittels Mehrheitsbeschluss aus seinen Mitgliedern eine Person bestimmen, welche interimistisch die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds übernimmt.
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Dem Vorstand steht beratend ein Arbeitskomitee zur Seite, gebildet aus den Leitern der bestimmten Themen zugeordneten Arbeitskreise bzw. deren Stellvertretern. Vorschläge dieser Arbeitskreis-Leiter müssen vom Vorstand behandelt werden.
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Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten einberufen. Die Einberufung einer Vorstandssitzung muss zwei Wochen vor dem Termin zur Post gegeben oder per E-mail versandt werden, und hat die Tagesordnung zu enthalten. Vor der Erstellung der Tagesordnung wird den Vorstandsmitgliedern durch Befragung die Möglichkeit gegeben, diese mitzugestalten.
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Den Vorsitz im Vorstand führt der Präsident, in seiner Abwesenheit der Vizepräsident. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen sind und wenigstens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Sekretär zu unterzeichnen ist, und allen Vorstandsmitgliedern innerhalb von zwei Wochen zu übermitteln ist.
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Der gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können aus wichtigen Gründen von der Generalsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen abberufen werden. Wird der gesamte Vorstand abberufen, wird dessen Abberufung erst mit der Wahl eines neuen Vorstandes wirksam.
§ 12: Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere fallen in seinen Wirkungsbereich folgende Angelegenheiten:
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Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Vereinsmitgliedern.
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Vorbereitung der Generalversammlung
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Einberufung der ordentlichen bzw. außerordentlichen Generalversammlung
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Verwaltung des Vereinsvermögens
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Erstellung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
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Herausgabe eines Mitteilungsblattes
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Veranstaltung einer Arbeitstagung, bestehend aus einer wissenschaftlichen und einer Geschäftssitzung, mindestens einmal jährlich.
§ 12: Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere fallen in seinen Wirkungsbereich folgende Angelegenheiten:
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Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Vereinsmitgliedern.
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Vorbereitung der Generalversammlung
-
Einberufung der ordentlichen bzw. außerordentlichen Generalversammlung
-
Verwaltung des Vereinsvermögens
-
Erstellung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
-
Herausgabe eines Mitteilungsblattes
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Veranstaltung einer Arbeitstagung, bestehend aus einer wissenschaftlichen und einer Geschäftssitzung, mindestens einmal jährlich.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
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Der Präsident vertritt den Verein nach außen, bei seiner Verhinderung der Vizepräsident.
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Schriftliche, verbindliche Erklärungen werden durch den Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsident gemeinsam mit dem Sekretär unterzeichnet.
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Dem Kassier obliegt die Geldgebarung der Gesellschaft, er führt das Einnahmen- und Ausgabenbuch, sorgt für den Eingang der Mitgliedsbeiträge und ist bei Sonderaktionen beauftragt, weitere Finanzquellen für die geplante Arbeit zu erschließen. Er legt der Generalversammlung die von beiden Rechnungsprüfern überprüften Jahresabrechnungen samt Vermögensübersicht vor. Auf Antrag der beiden Rechnungsprüfer wird ihm die Entlastung erteilt. Er erstellt das Budget für das kommende Jahr und unterbreitet der Generalversammlung Vorschläge für aktive Finanzgebarung der Gesellschaft.
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Dem Sekretär obliegt im Einvernehmen mit dem Präsidenten der gesamte inner- und außergesellschaftliche Verkehr. Er ist zeichnungsberechtigt gemeinsam mit dem Präsidenten, oder bei dessen Verhinderung mit dem Vizepräsidenten. Er hält den Kontakt mit nationalen und internationalen Institutionen aufrecht, die ähnliche Ziele wie der Verein verfolgen. Ihm obliegt auch die Herausgabe der Vereinsmitteilungen für deren Inhalt der Präsident verantwortlich ist Diese Vereinsmitteilungen müssen mindestens einmal pro Jahr verfasst, und in einer vom Vorstand jeweils zu beschließenden Weise den Mitgliedern zugänglich gemacht werden. . Weiters hat der Sekretär für die Erstellung eines Protokolls der Generalversammlungen und Vorstandssitzungen Sorge zu tragen.
§ 14: Arbeitskreise
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Es können innerhalb der Gesellschaft themenorientierte Arbeitskreise aus speziell an diesen Gebieten interessierten Mitgliedern gebildet werden. Nach schriftlicher Einladung von Interessenten durch den Vorstand werden diese aufgefordert, sich zu einer konstituierenden Sitzung ihrer Arbeitskreise einzufinden. Dabei sollen ein Leiter und ein Stellvertreter des jeweiligen Arbeitskreises mit einfacher Mehrheit von den anwesenden, an der Mitarbeit interessierten Mitgliedern gewählt werden, auf Wunsch eines Mitglieds des Arbeitskreises hat die Wahl geheim zu erfolgen.
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Die Funktionsperiode der Arbeitskreisleiter ist parallel zu den alle 3 Jahre in Österreich tagenden Dreiländertreffen der ÖGUM, DEGUM und SGUM mit drei Jahren begrenzt, eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.
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Über die weiteren Aktivitäten innerhalb des Arbeitskreises (und der Gesellschaft), sowie etwaige weitere Treffen können die Mitglieder der Arbeitskreise selbständig entscheiden. Bei der jährlichen Generalversammlung soll ein Tätigkeitsbericht der Arbeitskreisleiter bzw. ihrer Stellvertreter vorgelegt werden, bei Verhinde- rung der persönlichen Teilnahme schriftlich.
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Für etwaige tätigkeitsbezogene finanzielle Aufwendungen kann den Arbeitskreisen nach schriftlicher Vorlage eines Antrags mit Begründung und detaillierter Aufstellung auf Vorstandsbeschluss hin, und je nach den Möglichkeiten der Gesellschaft, Unterstützung gegeben werden.
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Die Arbeitskreisleiter sollen als themenspezifische Ansprechpartner gegenüber interessierten Mitgliedern bzw. den wissenschaftlichen Organisatoren von Fortbildungsveranstaltungen (wie dem Dreiländertreffen) zur Verfügung stehen.
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Bei mangelndem Interesse können bestimmte Arbeitskreise nicht konstituiert werden, bzw. bestehende Arbeitskreise bei mehr als ein Jahr dauernder Inaktivität (siehe §14 (2)) durch den Vorstand aufgelöst werden.
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Die Bildung und Themen von Arbeitskreisen werden vom Vorstand beschlossen. Arbeitskreise sollen beispielsweise zu den folgenden Themen gebildet werden:
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Sonographie von Kopf und Hals
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Sonographie der Orbita
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Thoraxsonographie
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Echokardiographie
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Mammasonographie
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Sonographie des Abdomens
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Sonographie der Nieren und harnableitenden Wege, männliches Genitale
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Sonographie der Gefäße
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Sonographie des Bewegungsapparates
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Sonographie in Geburtshilfe und Gynäkologie
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Pädiatrische Sonographie
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Veterinärsonographie
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Sonographie in der Allgemeinmedizin
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Grundlagen/Qualitätssicherung/Gerätetechnik
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§ 15: Rechnungsprüfer
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Es werden zwei Rechnungsprüfer von der Generalversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
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Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des jährlichen Rechnungsabschlusses. Sie haben über das Ergebnis an den Vorstand und in der Generalversammlung zu berichten.
§ 16: Landesgruppen
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Der Verein hat maximal neun Landesgruppen, in jedem österreichischen Bundesland kann sich eine konstituieren. Jede Landesgruppe ist eine Zweigstelle des Vereins iSd § 1 Abs 4 VereinsG. Einer Landesgruppe gehören die im jeweiligen Bundesland ansässigen Mitglieder des Vereins an.
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Den Landesgruppen obliegt die Verfolgung der Zwecke des Vereins in ihrem jeweiligen Bundesland durch die in § 3 Abs 1 der Statuten vorgesehenen ideellen Mittel.
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Den Landesgruppen wird vom Verein zur Verfolgung der Zwecke des Vereins auf Landesebene ein Vermögen gewidmet. Die Höhe des Vermögens richtet sich nach der Anzahl der einer Landesgruppe angehörenden ordentlichen Mitglieder des Vereins. Jeder Landesgruppe sind zumindest 10% der von den ihr jeweils angehörenden Mitgliedern entrichteten Mitgliedsbeiträge zu widmen. Über eine zusätzliche Widmung von Vermögen entscheidet der Vorstand. Die Überweisung der anteilsmäßigen Mitgliedsbeiträge von der Gesellschaft an die jeweilige Landesgruppe erfolgt bis zum 15. Jänner, welcher dem Beitragsjahr folgt.
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Voraussetzung für diese Überweisung von Vermögen an die Landesgruppe ist
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dass im jeweiligen Bundesland tatsächlich eine Landesgruppe besteht, welche
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bis spätestens zwei Wochen (Poststempel) vor der letzten jährlichen Generalversammlung des Vereines dem Vorstand sowohl einen Tätigkeitsbericht (auch wenn es sich um eine Leermeldung handeln sollte), als auch
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einen Rechnungsabschluss samt Vermögensübersicht vorgelegt hat, der vom Kassier des Vereines lt. § 13 (3) in die Jahresabrechnung des Vereines einfließen, und in der Folge der Überprüfung durch die Rechnungsprüfer des Vereines lt. §15 (2) unterliegt.
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Jede Landesgruppe hat einen Landesvorsitzenden und einen Stellvertreter aus dem Kreis der ihr angehörenden ordentlichen Mitglieder zu wählen. Die Wahl erfolgt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird dies von zumindest einem einer Landesgruppe angehörenden ordentlichen Mitglied gefordert, hat die Wahl geheim zu erfolgen. Die Amtszeit des Landesvorsitzenden und des Stellvertreters beträgt jeweils zwei Jahre. Die Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Der Landesvorsitzende gehört dem erweiterten Vorstand des Vereins als Delegierter der Landesgruppe an, allerdings ohne Stimmrecht. Im Falle seiner Verhinderung vertritt ihn sein Stellvertreter.
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Eine Versammlung der Mitglieder einer Landesgruppe ist zumindest einmal im Jahr vom Landesvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom Stellvertreter per Post oder E-mail einzuberufen. Die Einladung ist unter Einhalt eines Vorlaufs von zumindest sechs Wochen auszusenden. Anträge zur Tagesordnung dieser Landesgruppenversammlung müssen mindestens eine Woche vor dem Termin schriftlich beim Landesvorsitzenden eingebracht werden, welcher unter Berücksichtigung dieser Anträge die Tagesordnung erstellt. Zur Einberufung einer Versammlung der Landesgruppe ist auch der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident des Vereins ermächtigt, sofern eine solche trotz Aufforderung von 10% der Mitglieder einer Landesgruppe vom Landesvorsitzenden oder dessen Stellvertreter nicht innerhalb von drei Monaten einberufen wird. Stimmberechtigt sind die der Landesgruppe angehörenden ordentlichen Mitglieder. Beschlüsse der Landesgruppe werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Den Vorsitz der Landesgruppenversammlung führt der Landesvorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Die Landesgruppenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, so findet 30 Minuten später eine neue Landesgruppenversammlung mit der selben Tagesordnung statt, welche ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist. Über die Landesgruppenversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied der Landesgruppenversammlung zu unterzeichnen ist.
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Den Landesvorsitzenden obliegt die Verwaltung des der Landesgruppe gewidmeten Vermögens. Der Landesvorsitzende hat über die Verwendung des Vermögens jährlich unter sinngemäßer Anwendung der Rechnungslegungsvorschriften nach dem Vereinsgesetz Rechnung zu legen und die Rechnungslegung an den Vorstand des Vereins bis spätestens zwei Monate vor dem Termin der Generalversammlung zu übermitteln. Die Landesgruppen unterliegen der Rechnungsprüfung durch die Rechnungsprüfer des Vereins. Das Vermögen der Landesgruppen ist Teil des Vereinsvermögens und ist im Einklang mit den Zwecken des Vereins zu verwenden. Werden die Bedingungen lt. §16 (4) von einer Landesgruppe nicht erfüllt, so ist deren Vermögen vom Vorsitzenden der Landesgruppe an den Verein zurück zu überweisen. Konstituiert sich eine solche Landesgruppe in der Folge neu, so entscheidet der Vorstand, ob Anteile dieses rücküberwiesenen Vermögens der neuen Landesgruppe zur Verfügung gestellt wird.
§ 17: Schiedsgericht
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Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten wird ein Schiedsgericht einberufen.
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Das Schiedsgericht besteht aus insgesamt fünf Personen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen dem Vorstand zwei ordentliche Vereinsmitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Obmann aus dem Kreis der ordentlichen Vereinsmitglieder.
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Das Schiedsgericht entscheidet nach Anhörung beider Streitteile nach bestem Wissen und Gewissen, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die vereinsintern endgültige Entscheidung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.
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Bei fehlender Einigung steht nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung des Schiedsgerichts der ordentliche Rechtsweg offen.
§ 18: Internationale Verbindungen
Der Verein schließt sich der Europäischen Föderation der Gesellschaften für Ultraschall in Medizin und Biologie (EFSUMB) als Mitglied an.
#§ 19: Auflösung des Vereins
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Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen, außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden.
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In diesem Fall oder im Fall des Wegfalls des gemeinnützigen Zwecks des Vereins wird das Vermögen einschließlich der vorhandenen Bibliotheks- oder Zeitschriftenbestände des Vereins der Gesellschaft der Ärzte in Wien, sofern diese zu diesem Zeitpunkt einen gemeinnützigen Zweck iSd §§ 34 ff BAO verfolgt, sonst einer anderen gemeinnützigen und dem vom Verein verfolgten Zweck verfolgenden Organisation, zugeführt.