B&G Bewegungstherapie und Gesundheitssport 2007; 23(2): 73-74
DOI: 10.1055/s-2007-960606
Recht

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Prävention und Umsatzsteuer

M. Beden1
  • 1Justiziar des DVGS e. V.
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Publication Date:
10 April 2007 (online)

Die Frage, ob Leistungen zur Prävention umsatzsteuerpflichtige oder umsatzsteuerfreie Leistungen sind, bleibt hochaktuell. Die Häufigkeit der Anfragen in der täglichen Beratung zeigt, dass viele Finanzämter diese Problematik thematisieren und vielfach zunehmend die Auffassung vertreten, dass Leistungen nach § 20 SGB V grundsätzlich umsatzsteuerpflichtige Leistungen sind. Die sich daraus ergebenden Konsequenzen sind weitreichend. Die Betroffenen stellen sich verständlicherweise zum einen die Frage, wie sie zukünftig die Leistungen nach § 20 SGB V steuerlich behandeln. Zum anderen besteht die Befürchtung, wie die Finanzämter bei Betriebsprüfungen die Versteuerung dieser Leistungen in der Vergangenheit behandeln. Wird die Steuerpflicht bejaht, sind die finanziellen Konsequenzen erheblich. Bei einem Steuersatz in der Vergangenheit von 16 % und ab 2007 von 19 % wird der Gewinn, der aus diesen Präventionsleistungen erzielt werden kann, größtenteils durch die Feststellung der Umsatzsteuerpflicht aufgezehrt, da die Betroffenen nachträglich nicht in der Lage sind, von den Patienten im Nachhinein Umsatzsteuer zu verlangen. Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass naturgemäß für die Vergangenheit auch keine Vorsorge mehr getroffen werden kann. Im Konfliktfall bleibt dann möglicherweise nur der Weg zu den Finanzgerichten mit unter Umständen ungewissem Ausgang. Die Problematik belegt eindrucksvoll die Komplexität und auch die Intransparenz des deutschen Steuerrechts.

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H. Beden

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