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DOI: 10.1055/s-2007-966658
© Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York
Keine Anerkennung eines schleichenden Labyrinthausfalls als Berufskrankheit
Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13. 2. 2007 - S 16 U 200/03No Acknowledgement of a Progressive Vestibular Dysfunction as an Occupational DiseasePublication History
Publication Date:
20 September 2007 (online)

Das Sozialgericht Düsseldorf hatte in einem aktuellen Urteil darüber zu befinden, ob ein Labyrinthausfall als mögliche Folge des jahrelangen Einatmens von Schädlingsbekämpfungsmitteln eine Berufskrankheit darstellt und als solche zu entschädigen ist. Während einerseits die Anerkennung eines Labyrinthausfalls als Berufskrankheit abgelehnt wurde, scheiterte andererseits auch das Entschädigungsbegehren für die ebenfalls befundete Enzephalopathie, da wegen des geringen Ausmaßes der Belastung mit Desinfektionsmitteln im konkreten Einzelfall eine gesundheitsgefährdende Wirkung nicht festgestellt werden konnte und es somit an einem ursächlichen Zusammenhang fehlte.
Wienke & Becker - Köln
Rechtsanwälte
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