Laryngorhinootologie 2007; 86(10): 736-737
DOI: 10.1055/s-2007-966658
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Keine Anerkennung eines schleichenden Labyrinthausfalls als Berufskrankheit

Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13. 2. 2007 - S 16 U 200/03No Acknowledgement of a Progressive Vestibular Dysfunction as an Occupational DiseaseA.  Wienke1 , K.  Janke1
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Publication Date:
20 September 2007 (online)

Das Sozialgericht Düsseldorf hatte in einem aktuellen Urteil darüber zu befinden, ob ein Labyrinthausfall als mögliche Folge des jahrelangen Einatmens von Schädlingsbekämpfungsmitteln eine Berufskrankheit darstellt und als solche zu entschädigen ist. Während einerseits die Anerkennung eines Labyrinthausfalls als Berufskrankheit abgelehnt wurde, scheiterte andererseits auch das Entschädigungsbegehren für die ebenfalls befundete Enzephalopathie, da wegen des geringen Ausmaßes der Belastung mit Desinfektionsmitteln im konkreten Einzelfall eine gesundheitsgefährdende Wirkung nicht festgestellt werden konnte und es somit an einem ursächlichen Zusammenhang fehlte.

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