Literatur
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Das Schlafapnoe-Syndrom – Ein wenig beachtetes Unfallrisiko – Schlafstörungen und Tagesmüdigkeit als Unfallursache.
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Bedenken gegen die Kraftfahrereignung und Eignungszweifel in ihren grundrechtlichen Schranken.
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Fromm I.
Straf- und bußgeldrechtliche Risiken des Schlafapnoekranken im Straßenverkehr.
Schlafapnoe Aktuell.
2007;
25
31-34
1 Der Beitrag beruht auf dem Vortrag des Verf. bei der Tagung der Vorsitzenden der im VdK-Fachverband Schlafapnoe/Chronische Schlafstörungen zusammengeschlossenen Selbsthilfegruppen am 27. 10. 2007 in Kassel, vgl. auch I. Fromm, Änderungen der FeV zulasten von Schlafapnoe-Kranken, Das Schlafmagazin 4/07, S. 22-25 [1].
2 Bericht M 174.
3 Zit. bei „Der Spiegel” vom 10. März 2007 („Müdigkeit am Steuer”).
4 BT Drs. 16/5344.
5 In § 11 (Eignung) FeV heißt es: „(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. (2) Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. (3) Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, so dass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. (4) Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden.”
6 In § 46 (Entziehung, Beschränkung, Auflagen) FeV heißt es: „(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. (2) Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.”
7 BGH VRS 5, 210.
8 VRS 38, 144; NJW 70, 520.
9 § 22 II FeV lautet: „(1) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen und er bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis ist. (2) Sie hat dazu auf seine Kosten eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister einzuholen. (3) Sie kann außerdem auf seine Kosten – in der Regel über das Kraftfahrt-Bundesamt – eine Auskunft aus den entsprechenden ausländischen Registern einholen und verlangen, dass der Bewerber die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes beantragt. (4) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers begründen, verfährt die Fahrerlaubnisbehörde nach den §§ 11 bis 14.”
10 Vorbem. 3 der Anlage 4 der FeV. Hier heißt es: „Die nachstehend vorgenommenen Bewertungen gelten für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein.”
11 OVG Lüneburg, NVwZ 1997, 407; VGH München BayVBl. 1997, 373; OVG Greifswald NVwZ-RR 1999, 591; OVG Bremen NJW 2000, 2438; VG Braunschweig NZV 2000, 101.
12 § 21 I (Fahren ohne Fahrerlaubnis) StVG lautet: „Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder 2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.”
Dr. jur. Ingo Erasmus Fromm
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, c/o Kanzlei Dr. Caspers & Mock
Rudolf-Virchow-Str. 11
56073 Koblenz
Email: fromm@caspers-mock.de