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DOI: 10.1055/s-2008-1077716
© Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York
Aus der Gutachtenpraxis: Kausalitätsprobleme bei der Abgrenzung zwischen beruflicher und außerberuflicher Schwerhörigkeit
From the Expert's Office: Problems in Etablishing Causality for the Differentiation between Occupational and Private Hearing ImpairmentPublikationsverlauf
Publikationsdatum:
15. Januar 2009 (online)

Einleitung
Wenn neben einer Lärmschwerhörigkeit eine weitere Schwerhörigkeit vorliegt, spricht man von einer bifaktoriellen oder ggf. von einer multifaktoriellen Schwerhörigkeit. Die Bezeichnung „kombinierte Schwerhörigkeit” ist dagegen für das Zusammentreffen von Innenohrschwerhörigkeit mit Mittelohrschwerhörigkeit geläufig. Eine zusätzliche einseitige Schallempfindungsschwerhörigkeit ist neben einer Lärmschwerhörigkeit wegen der oft erheblichen Seitendifferenz meist leicht abgrenzbar. Das Gleiche gilt auch für eine beiderseitige zusätzliche Mittelohrschwerhörigkeit. Schwierig wird es aber, wenn neben einer Lärmschwerhörigkeit eine weitere beiderseitige (z. B. degenerative) Innenohrschwerhörigkeit vermutet wird.
Ein besonderes Problem stellt die beiderseitige Taubheit beim Lärmarbeiter dar (Koch J et al., Arbeitsmed Sozialmed Arbeithyg 1967; 1: 27). Da wir wissen, dass eine berufliche Lärmbelastung niemals zur vollständigen Taubheit führen kann, muss eine außerberufliche Ursache angenommen werden. Andererseits hat der Gutachter dann ggf. ein Unbehagen, nicht zumindest einen Teil der Schwerhörigkeit als anteilige Schwerhörigkeit zur Entschädigung vorzuschlagen – insbesondere dann, wenn der Betreffende einer sehr hohen und langen Lärmbelastung ausgesetzt war.
Prof. Dr. med. T. Brusis
Institut für Begutachtung
Dürener Straße 199 – 20350931
Köln