Orthopädie und Unfallchirurgie up2date 2024; 19(05): 501-514
DOI: 10.1055/a-2267-7015
Recht und Begutachtung

Komplikationen und Behandlungsfehler

Kommunikation mit Angehörigen und Versicherungen; Bedeutung hinsichtlich der Haftbarkeit
Alexander P. F. Ehlers
,
Arne Claußen

In diesem Beitrag wird primär aus einer juristischen Perspektive beleuchtet, was eine Ärztin oder ein Arzt und auch andere Leistungserbringer im Zusammenhang mit einer Komplikation beachten müssen und wie sie die dadurch aufgetretenen Herausforderungen bewältigen können. Der Schwerpunkt liegt dezidiert auf jenen Sachverhalten, in denen zu befürchten ist, dass die Komplikation als Wirkung gezwungenermaßen auf einen Behandlungsfehler als Ursache zurückzuführen ist.

Kernaussagen
  • § 630c Abs. 2 normiert Informationspflichten für den Behandler bei Komplikationen und Behandlungsfehlern.

  • Es muss zwischen dem Arzt und dem „Behandler“ im Sinne der Person, die den Behandlungsvertrag abgeschlossen hat, differenziert werden. Zur Informationserteilung nach § 630c Abs. 2 BGB ist derjenige, der den Behandlungsvertrag geschlossen hat, verpflichtet. Das kann beispielsweise ein Krankenhausträger sein.

  • Einen Informationsanspruch nach § 630 Abs. 2 BGB hat grundsätzlich nur der Patient selbst. Ausnahmefälle sind gesetzliche Vertreter. Sonstigen Angehörigen steht ein derartiger Informationsanspruch nicht zu. Hier ist besondere Vorsicht geboten, damit nicht gegen die ärztliche Schweigepflicht verstoßen wird.

  • Ein Arzt sollte während der Kommunikation mit Patienten zeigen, dass er deren Sorgen oder Aufregung nachvollziehen kann und ihnen helfen möchte. Keinesfalls sollte er Aussagen tätigen, die einen Rückschluss auf die Verantwortlichkeit für die Komplikation zulassen.

  • Die rechtlichen Folgen eines Behandlungsfehlers können zivil-, straf- und berufsrechtlicher Natur sein. Eine Besonderheit in einem möglichen Strafverfahren ist, dass eine Information, zu der der Arzt gesetzlich verpflichtet war, nicht als Beweismittel gegen ihn verwendet werden darf, wenn er eine Zustimmung nicht erteilt.

  • Es ist für den Arzt von höchster Bedeutung, dass sein Versicherungsschutz bestehen bleibt. Deshalb muss er unbedingt seinen Mitteilungspflichten nachkommen und darf keine Anerkenntnisse oder Schuldeingeständnisse abgeben. Dies könnte dazu führen, dass er persönlich haftet. Es empfiehlt sich deshalb, möglichst frühzeitig Kontakt zum Berufshaftpflichtversicherer aufzunehmen und das weitere Vorgehen zu besprechen.



Publication History

Article published online:
29 September 2024

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