Klin Monbl Augenheilkd 2024; 241(11): 1279-1280
DOI: 10.1055/a-2406-6580
Statement

Stellungnahme der Rechtskommission von DOG und BVA zur Bestimmung der Sehschärfe bei der medizinischen Begutachtung

Stand: Juli 2024Statement of the Legal Committee of the German Society of Ophthalmology (DOG) and the German Professional Association of Ophthalmologists (BVA) on the Prognosis Assessment in Private Accident Insurance (PUV)Status: July 2024 Deutsche Ophthalmologische Gesellschaft (DOG), Berufsverband der Augenärzte Deutschlands e. V. (BVA)

Im Rahmen der medizinischen Begutachtung ist die Sehschärfe gemäß DIN 58220, hier insbesondere Teil 3 und DIN EN ISO 8596:2018-04 mit genormten Sehzeichen Landolt-Ring in 8 variierenden Lückenpositionen (4 gerade, 4 schräge Ausrichtungen der Landolt-Ring-Lücken) standardisiert zu prüfen. Eine Visuserhebung mittels stenopäischer Blende (stBL) ist für die medizinische Begutachtung unzureichend und in einigen Rechtsbereichen per Rechtsverordnung oder Verwaltungsvorschrift ausdrücklich nicht erlaubt. Die stenopäische Blende oder auch eine Siebblende können zu Beginn der Refraktionsfehlerdiagnostik den Verdacht auf eine Fehlsichtigkeit bestätigen und zur Abklärung monokularer Doppelbilder genutzt werden oder am Ende des Refraktionsausgleichs einen Hinweis auf die maximal erreichbare optische Korrektion geben. Die eigentliche Bestimmung der Sehschärfe unter genormten, d. h. immer vergleichbaren Bedingungen mit der bestmöglichen verträglichen optischen Korrektion für das rechte und das linke Auge sowie der beidäugige Abgleich bleiben die wesentliche Voraussetzung für die standardisierte Überprüfung des Sehvermögens eines Auges anhand seiner wichtigsten Teilfunktion des Auflösungsvermögens bei hohem Kontrast (Sehschärfeprüfung gemäß DIN 58220 und DIN EN ISO 8596:2018-04). Die Schwellenprüfung allein unter Vorsatz einer stenopäischen Blende erfüllt nicht die Anforderungen an die medizinische Begutachtung.



Publication History

Article published online:
13 November 2024

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