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DOI: 10.1055/s-0029-1237262
© 1998 by Georg Thieme Verlag, Stuttgart
Ankündigung einer ausgelagerten Arztpraxis im Branchentelefonbuch – Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. 11. 1997
Publication History
Publication Date:
12 August 2009 (online)
Zusammenfassung
Nach § 18 Absatz 2 der Musterberufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte in der Fassung der Beschlüsse des 100. Deutschen Ärztetages 1997 (MBO-Ä 1997) darf der Arzt in räumlicher Nähe zum Ort seiner Niederlassung Untersu-chungs- und Behandlungsräume ausschließlich für spezielle Untersuchungs- oder Behandlungszwecke unterhalten, in denen er seine Patienten nach Aufsuchen seiner Praxis versorgt. Diese ausgelagerten Praxisräume darf der Arzt nach Genehmigung durch die Ärztekammer mit einem Hinweisschild kennzeichnen, welches seinen Namen, seine Arztbezeichnung und den Hinweis «Untersuchungsräume» oder «Behandlungsräume» ohne weitere Zusätze enthält (Kap. D Nr. 2 Abs. 14 MBO-Ä 1997). Das bedeutet, daß Angaben über Untersuchungsmethoden oder apparative Ausstattung einer ausgelagerten Arztpraxis nach der Berufsordnung nicht erlaubt sind. Mit der Rechtmäßigkeit dieser Regelung hat sich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einem Urteil vom 13. 11. 1997 – BVerwG 3 C 44.96 befaßt.