Zentralbl Gynakol 2005; 127(3): 105-106
DOI: 10.1055/s-2005-836441
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Berufshaftpflichtversicherung

Ende der Berufstätigkeit - Nachhaftungsversicherung erforderlich?End of Job - Need for Additional Liability InsuranceA. Denzer1 , M. Rumpenhorst1
  • 1Kanzlei Klostermann, Schmidt, Monstadt, Eisbrecher, Bochum
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Publication Date:
25 May 2005 (online)

Einleitung

Gibt der Arzt aus Alters-, gesundheitlichen oder anderen Gründen seine ärztliche Tätigkeit auf, stellt sich die Frage nach seinem Versicherungsschutz für mögliche Schäden, die erst während des Ruhestandes auftreten. Diese Fragen wissen die Versicherer nur allzu gut zu beantworten. Mit dem Hinweis auf die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) wird in der Regel erklärt, dass nur bereits während des bestehenden Versicherungsschutzes eingetretene Schäden abgedeckt seien, nicht jedoch während der Versicherungszeit verursachte Schäden, bei denen der „reale Verletzungszustand” erst im Anschluss an die Versicherungszeit eintritt.

Nicht uneigennützig verweisen die Versicherer bezüglich letzterer Schäden auf das Erfordernis einer gesondert abzuschließenden (und zu bezahlenden!) sog. Nachhaftungsversicherung. Mit dieser zusätzlichen Versicherung würden auch diejenigen Schäden übernommen, die erst nach Beendigung der Berufshaftpflichtversicherung eintreten.

Literatur

  • 1 BGH Urteil vom 27. Juni 1957, Aktenzeichen II ZR 299/55. (BGHZ 25, 34)
  • 2 BGH Urteil vom 4. Dezember 1980, Aktenzeichen IV a ZR32/80. (BGHZ 79,76)
  • 3 OLG Nürnberg Urteil vom 29. Juni 2000, Aktenzeichen 8 U 4755/99. (MDR 2000, 1432)

Rechtsanwalt A Denzer
Rechtsanwalt M Rumpenhorst

c/o Kanzlei Klostermann, Schmidt, Monstadt, Eisbrecher

Kortumstr. 100

44787 Bochum

Email: rumpenhorst@klostermann-rae.de

Email: denzer@klostermann-rae.de