Allgemeine Homöopathische Zeitung 1990; 235(5): 194-198
DOI: 10.1055/s-2006-936329
Karl F. Haug Verlag in MVS Medizinverlage Stuttgart GmbH & Co KG, Stuttgart

Dokumentation unzureichend belegter homöopathischer Arzneimittel

A. Banzhaf und R. Broese
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Publication Date:
04 April 2007 (online)

Zusammenfassung

Seit dem Beginn der Aufbereitungstätigkeit der Kommission D im Jahre 1978 wurden bisher 1234 homöopathische Einzelmittel monographisch erfaßt. Der 22 des Arzneimittelgesetzes sieht in Absatz 3 vor, daß für Arzneimittel, deren Wirkungen und Nebenwirkungen bekannt sind, anstelle der in Absatz 2 geforderten Ergebnisse aus pharmakologischen, toxikologischen und klinischen Untersuchungen auch anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial vorgelegt werden kann, wobei es dem Bundesgesundheitsamt gemäß 25 (7) obliegt, dieses durch Kommissionen aufbereiten zu lassen und bekanntzumachen. Die Aufbereitung des vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnismaterials ist die Grundlage zur Erstellung von Monographien zu dem jeweiligen Arzneimittel der homöopathischen Therapierichtung. Diese Monographien werden in sogenannten "Vorveröffentlichungen" den Herstellern der Arzneimittel zur Stellungnahme vorgelegt. Anschließend gelangen sie zur Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Als Ergebnis der Aufbereitungsarbeit liegen nunmehr eine "Negativ-Monographie"* sowie 314 Aufbereitungsmonographien mit "nicht ausreichend belegten Anwendungsgebieten" - auch Null-Monographien genannt - vor. Homöopathische Mittel, bei deren Aufbereitung des wissenschaftlichen Erkenntnismaterials, insbesondere bei der Beurteilung der Anwendungsgebiete, eine "Null-Monographie"** resultierte, sind für das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung die Voraussetzung für die Aufnahme in die sogenannten "Negativ-Listen". * "Negativ-Monographie" ist eine Aufbereitungsmonographie der Kommission D, für Arzneimittel der homöopathischen Therapierichtung, bei denen das offenkundige Risiko gegen die Anwendung spricht. ** "Null-Monographie", fälschlicherweise auch "Negativ-Monographie" genannt, ist eine Aufbereitungsmonographie der Kommission D mit dem Ergebnis, daß die Anwendungsgebiete nicht ausreichend belegt sind. Bei den darin aufgeführten Arzneimitteln handelt es sich um solche, die nach Durchsicht und Bearbeitung der zur Aufbereitung herangezogenen Literatur in der Monographie den Hinweis erhielten "Die Anwendungsgebiete sind nicht ausreichend belegt". Zur Aufbereitung, insbesondere der Wirkungen und Anwendungsgebiete werden von der Kommission D die Arzneimittellehren von Boericke, Charette, Clarke, Kent, Mezger, Stauffer und Voisin berücksichtigt. Homöopathische Arzneimittel, die dieses Aufbereitungsresultat erhielten, sind von einer Zulassung sowohl nach Art. 3 7 ANMG wie auch nach 21 und 22 ausgeschlossen. Diese Arzneimittel weisen andererseits zum Teil eine sehr ansehnliche Verordnernachfrage auf, sodaß man daraus schließen muß, es liegt dafür in der Anwendung immerhin doch eine gewisse Erfahrung vor, wie z.B. bei: Calamus aromaticus Levisticum officinale Calcium carbonicum Mandragora officinarum (= ex herba) praecipitatum Curcuma longa Sepia gruneris Haronga Tormentilla madagascariensis (Potentilla erecta) Ein möglicher Weg zur Dokumentation dieser Erfahrung wird vorgestellt.

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