Seit der Verabschiedung des Hospiz- und Palliativgesetzes wurde durch § 132 g der Begriff Versorgungsplanung in unterschiedlichen Fachvorträgen und Expertenrunden diskutiert. Der § 132 g sieht eine „gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase“ von Menschen in zugelassenen Pflegeeinrichtungen (nach § 43 SGB XI) und Menschen in der Eingliederungshilfe lebend (nach § 75 SGB XII) zulasten der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse vor. Doch was bedeutet dies für die Pflege und ihre Qualität?