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DOI: 10.1055/s-0032-1331183
Finanzierungsproblematik von Kontrazeptiva bei Frauen in Armut
Ein sozialmedizinischer Diskurs und Paradoxon des SozialstaatesPublication History
Publication Date:
19 December 2012 (online)
Recht auf Familienplanung
Unter Artikel 16 wurde das Recht auf Familienplanung 1968 in der Erklärung der 1. Menschenrechtskonferenz der Vereinten Nationen in Teheran als Menschenrecht deklariert: Eltern sollen über Zahl und Zeitpunkt der Geburt ihrer Kinder frei entscheiden können [1]. Auf der Weltbevölkerungskonferenz in Bukarest 1974 wurde das Recht auf alle Paare und Individuen ausgeweitet und das Recht auf Information, Bildung und Mittel zur Familienplanung ergänzt [2]. Damit ist Deutschland, das beiden Erklärungen beigetreten ist, verpflichtet, jedem Einwohner den uneingeschränkten Zugang zu Verhütungsmitteln zu ermöglichen.
Dementsprechend wurden Leistungen zur Familienplanung 1975 in das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) aufgenommen, wo in § 37b geregelt wurde, dass sowohl die Kosten der ärztlichen Beratung und Untersuchung zur Familienplanung, als auch die Kosten ärztlich verordneter Kontrazeptiva im Bedarfsfall durch die Sozialhilfe gedeckt werden (ab 1.7.2001 § 36 BSHG). Weiterhin regelte § 38 Abs. 2 BSHG die vollständige Kostenübernahme durch die Sozialhilfe, auch wenn diese in der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht vorgesehen war. Somit wurde auch für Empfänger von Sozialhilfe der Zugang zu Mitteln zur eigenständigen Familienplanung gewährleistet.
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Literatur
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