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DOI: 10.1055/s-0043-118768
Advance Care Planning – „Behandlung im Voraus planen“ in der Notfallmedizin
Publication History
Publication Date:
24 April 2018 (online)


Ziel einer Patientenverfügung ist es, Patienten so zu behandeln, wie sie es sich wünschen, auch wenn sie nicht mehr selbst entscheiden können. Häufig gelingt dies mit den aktuell verfügbaren Instrumenten jedoch nur unzureichend. Dieser Beitrag zeigt, welche Elemente das international bereits in vielen Ländern etablierte Konzept des Advance Care Planning (ACP) – „Behandlung im Voraus planen (BVP)“ beinhaltet, wie es in Deutschland umgesetzt werden kann und welche Handlungssicherheit es im Rettungs- und Notarztwesen mit sich bringt.
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Viele der bisher verbreiteten Patientenverfügungen sind insbesondere für Notfallsituationen nicht ausreichend aussagekräftig oder nicht valide und somit nicht handlungsleitend.
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Um diese Situation zu verbessern, hat sich international das Konzept des Advance Care Planning (ACP), zu Deutsch Behandlung im Voraus planen (BVP), entwickelt.
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Ziel des Konzeptes ist es, dass Patienten so behandelt werden, wie sie das wollen, auch wenn sie sich selbst nicht (mehr) äußern können.
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Spezifisch ausgebildete und zertifizierte Gesprächsbegleiter bieten dem Bewohner medizinischer bzw. Pflegeeinrichtungen resp. Patienten oder seinem rechtlichen Vertreter dazu mehrzeitige Gespräche an, um den Behandlungswillen für verschiedene Situationen zu ermitteln.
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Im Gespräch werden zunächst die Einstellungen zu Leben, schwerer Krankheit und Sterben herausgearbeitet. Darauf aufbauend können die ärztliche Anordnung für den Notfall sowie die Situationen der Einwilligungsunfähigkeit unklarer Dauer und dauerhafter Einwilligungsunfähigkeit besprochen und anwendungstauglich dokumentiert werden.
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Eine im Rahmen von BVP mit dem Patienten erarbeitete Patientenverfügung fördert nicht nur die Umsetzung des Willens des Vorausplanenden, sondern führt auch in der Notfallsituation zu einer Entlastung des rechtlichen Vertreters, da dieser den Willen des Patienten bereits kennt.
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§ 132g SGB V des Hospiz- und Palliativgesetzes ermöglicht es den Einrichtungen der stationären Alten- und Eingliederungshilfe, ihren Bewohnern zu Lasten der GKV ein Angebot einer derartigen „gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase“ anzubieten.
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Die institutionelle und regionale Implementierung des Konzeptes fördert bei allen beteiligten Gesundheitsfachkräften die Kenntnis und Beachtung des vorausverfügten Willens. Durch die Einführung von BVP-Konzepten wird somit nicht nur der Selbstbestimmung des Betroffenen Raum gegeben, sondern auch die Handlungssicherheit für alle an den Behandlungsentscheidungen Beteiligten erhöht. Dies gilt insbesondere auch für den Rettungsdienst und die Notärzte in der Akutsituation.