Psychotraumatologie 2001; 2(1): 2
DOI: 10.1055/s-2001-11986
Originalarbeit
© Georg Thieme Verlag Stuttgart · New York

Unterschiedliche Ergebnisse in der Diagnostik posttraumatischer Störungen bei Flüchtlingen

Differences in diagnosing traumatized refugeesAngelika Birck
  • Behandlungszentrum für Folteropfer Berlin
Weitere Informationen

Psychologin Angelika Birck

Anschrift: Behandlungszentrum für Folteropfer Berlin

Spandauer Damm 130
14050 Berlin

Telefon: Tel. 030 3039060

eMail: Email: a.birck@bzfo.de

Publikationsverlauf

Publikationsdatum:
31. Dezember 2001 (online)

 
Inhaltsübersicht #

Zusammenfassung

In Deutschland dürfen Flüchtlinge nicht in ihr Herkunftsland abgeschoben werden, wenn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben besteht. Vor diesem Hintergrund untersuchten in Berlin niedergelassene Mediziner und Psychologen sowie solche, die für den Polizeiärztlichen Dienst (PÄD) und damit im Auftrag des Innenministeriums tätig sind, den Gesundheitszustand von Flüchtlingen. Die Studie vergleicht die Ergebnisse dieser verschiedenen medizinischen und psychologischen Stellungnahmen für 26 Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina. Die Ergebnisse der Untersuchungen unterscheiden sich erheblich. Die Argumentationen, die zu den gravierenden Unterschieden zwischen PÄD und niedergelassenen Diagnostikern führen, werden inhaltsanalytisch beschrieben und Konsequenzen dargestellt.

#

Abstract

German law prohibits the deportation of refugees if deportation means a concrete and significant risk for the life of the refugee. In Berlin, physicians and psychologists in own practices as well as those working for the police and by order of the state office for foreigners (‘Polizeiärztlicher Dienst’) assessed the health status of sick refugees in this context. The results of the examinations by police physicians and others differ widely. An analysis of the contents of the respective arguments reveals the structures of these differences. The political background of the current practice and the consequences are described.

Erstveröffentlichung: Ergebnisse, die juristische Aspekte betreffen, wurden unter dem Titel „Wie krank muss ein Flüchtling sein, um von der Abschiebung ausgenommen zu werden?” veröffentlicht im Informationsbrief Ausländerrecht, April 2000, 209 - 216.

#

1. Ausgangslage

Menschen, die aus Kriegsgebieten flüchten, haben oft in ihren Heimatländern mehrere traumatische Ereignisse erlebt. Durch die Flucht haben sie weitere Verluste erfahren, das Sich-Niederlassen in Deutschland ist in der Regel durch zusätzliche hohe Belastungen (unsicherer Aufenthalt, Arbeitsverbot, Kulturwechsel etc.) gekennzeichnet. Diese Lebensereignisse bilden einen hohen Risikofaktor für das Auftreten gesundheitlicher Störungen.

In Berlin gibt es verschiedene Organisationen sowie niedergelassene Ärzte und Psychologen, an die sich Flüchtlinge mit gesundheitlichen Problemen wenden können. Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina und oft auch andere Flüchtlinge, deren Asylanträge abgelehnt worden sind, haben dabei den aufenthaltsrechtlichen Status einer Duldung, damit können sie jederzeit abgeschoben werden. Allerdings ist nach AuslG § 53 Abs. 6 und § 55 Abs. 2 von einer Abschiebung abzusehen, wenn für den Ausländer im anderen Staat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht [1]. Die Gefahr für Leib und Leben wird dabei von Medizinern und Psychologen beurteilt. In Berlin geschieht das einerseits durch Mitarbeiter des Polizeiärztlichen Dienstes (dem Innensenat unterstellt), andererseits durch niedergelassene Fachkollegen.

Es zeigte sich, dass die Ergebnisse der polizeiärztlichen Untersuchung fast immer erheblich von jenen niedergelassener Diagnostiker abwichen. Zur Beschreibung und Erklärung dieser Unterschiede wurden Stellungnahmen von polizeiärztlichen Mitarbeitern und von niedergelassenen Fachkollegen bezüglich struktureller und inhaltlicher Merkmale analytisch verglichen.

#

2. Datenmaterial und Stichprobe

Im Zeitraum von Oktober bis Dezember 1999 wurden von der Autorin mit der Hilfe von Rechtsanwälten, denen die untersuchten Personen Akteneinsicht gewährt hatten, polizeiärztliche Atteste und Stellungnahmen von niedergelassenen Fachkollegen gesammelt. In allen Stellungnahmen waren Namen von Personen, Orten und Datumsangaben unkenntlich gemacht, ausgenommen von den Schwärzungen waren Geburtsjahr, staatliche und/oder ethnische Zugehörigkeit und die Datumsangaben der Untersuchungen für die zeitliche Zuordnung von Stellungnahmen. Alle erhaltenen Stellungnahmen wurden in die Analyse miteinbezogen, sofern sich die Untersuchungen polizeiärztlicher und niedergelassener Diagnostiker auf denselben Zeitraum von maximal 6 Monaten bezogen. Atteste, die mehr als 6 Monate vor der polizeiärztlichen Untersuchung erstellt worden waren, wurden nur in jenen Ausschnitten berücksichtigt, auf die in späteren Folgeattesten desselben Klinikers ausdrücklich verwiesen wurde (z. B. traumatische Vorgeschichte). Dieser relativ grobe Zeitrahmen wurde zugelassen, da bei den zu erwartenden posttraumatischen Störungen ein hohes Chronifizierungsrisiko besteht und eine geringe Häufigkeit von Spontanremissionen zu erwarten ist [2]. Die überwiegende Zahl der verglichenen Stellungnahmen bezogen sich indes auf Untersuchungen, die im Zeitraum von 1 - 2 Monaten stattgefunden hatten.

Es lagen insgesamt für 26 Personen Stellungnahmen des Polizeiärztlichen Dienstes und von niedergelassenen Fachkollegen vor. Alle Atteste wurden in die Untersuchung einbezogen, es waren im einzelnen 24 polizeiärztliche Atteste (2 für 1 Person, eines für 3 Personen, eines für 2 Personen) und 47 Stellungnahmen von niedergelassenen Ärzten, Psychologen und Psychotherapeuten (davon 5 Folgeatteste vom ersten Diagnostiker). Unter den 26 Personen waren 13 Männer und 13 Frauen. 25 Personen kamen aus Bosnien-Herzegowina, davon waren ihrer ethnischen Zugehörigkeit nach 23 bosnische Muslime, eine Kroatin und eine Mazedonierin. Eine Person war Kurde aus der Türkei. Die Personen waren durchschnittlich 42 Jahre alt (SD 14,9; Min. 18, Max. 75). Weitere demografische Angaben zu den Personen waren aus Gründen des Datenschutzes nicht zugänglich. In 14 Stellungnahmen von niedergelassenen Klinikern, aber in keinem Attest des Polizeiärztlichen Dienstes, wurde auf das Vorliegen einer Entbindung von der Schweigepflicht hingewiesen.

#

3. Fragestellung und Methode der Datenanalyse

Ziel war ein Vergleich der Stellungnahmen des Polizeiärztlichen Dienstes und jenen von niedergelassenen Diagnostikern bezüglich folgender Kriterien: Umfang der anamnestisch erhobenen Vorgeschichte (Maßeinheit: Anzahl der Zeilen), Berücksichtigung traumatischer Ereignisse, Beschwerden, klinische Diagnose, Kriterien der Diagnosestellung, Behandlungsbedarf, Reisefähigkeit, verwendete Argumentationslinien.

In einem ersten Auswertungsschritt wurde das Material einzelfallorientiert analysiert. Dazu wurden alle Stellungnahmen, die für eine Person bezüglich des beschriebenen Zeitraums vorlagen, entsprechend der tabellarischen Methode qualitativer Datenanalyse geordnet und analysiert [5]. Bei Personen, für die von einem Diagnostiker mehrere Stellungnahmen (Folgeatteste) vorhanden waren, wurden Inhalte desselben Diagnostikers immer nur einmal berücksichtigt, d. h. Wiederholungen wurden nicht doppelt ausgewertet. Ziel der Einzelfallanalysen war der direkte personenbezogene Vergleich zwischen den Ergebnissen verschiedener Stellungnahmen. In einem weiteren Analyseschritt wurden die einzelnen inhaltlichen und formalen Kriterien personenübergreifend gegenübergestellt [6]. Die Methode erlaubte durch die systematische Integration von Einzellfallergebnissen in einen personenübergreifenden Vergleich eine Modifikation, Differenzierung und Verallgemeinerung der Ergebnisse und führt so zu einer differenzierten qualitativen Beschreibung von Inhalten und Strukturen der verschiedenen Stellungnahmen. Die Ergebnisse der vergleichenden Analyse zeigten deutliche Unterschiede in den Argumentationslinien der verschiedenen Stellungnahmen. Alle Argumentationen wurden personenübergreifend gesammelt und nach der inhaltsanalytischen Technik der Strukturierung weiter ausgewertet [7]. Dabei wurden Typen von Argumentationsmustern gebildet.

#

4. Ergebnisse

#

4.1 Vorgeschichte und traumatische Erlebnisse

In polizeiärztlichen Attesten wurde die Vorgeschichte des Untersuchten im Durchschnitt mit 5,6 Zeilen beschrieben (Minimal keine Angaben zur Vorgeschichte, Maximal 14 Zeilen), dabei wurden traumatische Ereignisse in 16 Attesten für 17 Personen berücksichtigt und in 8 Attesten für 9 Personen nicht berücksichtigt (d. h. traumatische Ereignisse wurden in 66 % der Atteste und für 65 % der untersuchten Personen angegeben).

In den Stellungnahmen von niedergelassenen Fachkollegen nahm die Vorgeschichte durchschnittlich Raum von 10,8 Zeilen (Min. 1 Zeile, Max. 52 Zeilen) ein. Dabei wurden traumatische Ereignisse in 32 Stellungnahmen (71 %) für 25 Personen (96 %) berücksichtigt, in 13 Stellungnahmen für 12 Personen nicht berücksichtigt. Nur bei einer Person lag keine Stellungnahme eines niedergelassenen Arztes oder Psychologen vor, in der traumatische Erlebnisse der zu untersuchenden Person zur Sprache kamen. 2 Folgeatteste ohne diesbezüglichen Neuerungswert wurden nicht ausgewertet.

#

4.2 Beschwerden und Diagnosestellung

In den polizeiärztlichen Attesten wurde bei 7 Personen (27 %) auf das Vorliegen von Beschwerden verwiesen (dabei wurden durchschnittlich 2,4 verschiedene Symptome genannt), für 19 Personen (73 %) wurden Beschwerden verneint. Bei 18 Personen (69 %) wurde das Vorliegen einer klinischen Diagnose verneint, für 8 Personen (31 %) wurden klinische Diagnosen gestellt (4-mal Befindlichkeitsstörungen, je einmal Depression, posttraumatische Belastungsstörung, psychische Traumatisierrung mit psychosomatischen Beschwerden, chronische Krankheitsbilder). Bei keiner dieser 8 gestellten Diagnosen wurde auf internationale Klassifikationen verwiesen [8]. 2 polizeiärztliche Diagnosen verwendeten eine Terminologie, die analog zu jener in internationalen Klassifikationssystemen war (Depression, posttraumatische Belastungsstörung; 25 %), bei 6 Diagnosen (75 %) entsprach die Terminologie nicht internationalen Gepflogenheiten und war daher in ihrer Bedeutung unklar (Befindlichkeitsstörungen, psychische Traumatisierung mit psychosomatischen Beschwerden, chronische Krankheitsbilder).

Im Gegensatz dazu gingen 38 Stellungnahmen niedergelassener Diagnostiker (81 %) für 26 Personen auf Beschwerden ein, im Durchschnitt wurden 8,1 verschiedene Symptome genannt. In 7 Stellungnahmen (19 %) wurden keine Beschwerden genannt. In allen 47 Stellungnahmen der niedergelassenen Mediziner, Psychologen und Psychotherapeuten für 26 Personen wurde eine klinische Störung diagnostiziert. Dabei handelte es sich in 34 Attesten für 24 Personen um eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), in 3 Attesten für 3 Personen um eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung bzw. eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung, in 19 Attesten für 17 Personen um Depression. In je einer Stellungnahme niedergelassener Diagnostiker für je eine Person fanden sich folgende Diagnosen: generalisierte Angststörung, paranoid-halluzinatorische Schizophrenie, Psychosis reactiva (posttraumatisch), posttraumatisch reaktive Psychose, Kriegspsychose, Herzneurose, Ulcus duodeni, Ulcus ventriculi, Diabetes mellitus, cerebrovaskuläre Insuffizienz, chronische Lungenerkrankung. 16 (34 %) der insgesamt 47 untersuchten Stellungnahmen niedergelassener Diagnostiker verwiesen explizit auf internationale Klassifikationssysteme zur Beschreibung von Störungen (ICD-10, DSM-IV), in 28 Stellungnahmen (55 %) wurde eine Terminologie verwendet, die ICD-10 oder DSM-IV entspricht, 5-mal (11 %) war die Terminologie der Diagnose unüblich und ihre Bedeutung unklar (Kriegspsychose, posttraumatisch reaktive Psychose, Psychosis reactiva (posttraumatisch), Herzneurose, chronische Lungenerkrankung).

#

4.3 Behandlungsbedarf und Reisefähigkeit

In den polizeiärztlichen Attesten für 26 Personen wurde das Vorliegen eines Behandlungsbedarfes für 5 Personen (19 %) bejaht, für 9 Personen (35 %) verneint, bei 12 Personen (46 %) wurden bei fehlender klinischen Diagnose dazu keine dezidierten Angaben gemacht. Für 25 Personen (96 %) wurde die Reisefähigkeit bejaht, für eine Person verneint.

Dagegen wurde in 41 Stellungnahmen (87 %) von niedergelassenen Fachkollegen für 26 Personen (100 %) ein Behandlungsbedarf festgestellt, in 6 Stellungnahmen (13 %) fehlen (bei Vorliegen einer klinischen Diagnose) dazu explizite Angaben. Die Reisefähigkeit wurde in 26 Stellungnahmen für 15 Personen (58 %) explizit verneint, in den restlichen Fällen wurden zur Reisefähigkeit keine Angaben gemacht.

#

4.4 Hinweise zum Sprachverständnis

Insgesamt lassen sich in nur sehr wenigen Stellungnahmen Hinweise auf das Zustandekommen eines Sprachverständnisses zwischen den zu untersuchenden fremdsprachigen Personen und den Diagnostikern finden. In keinem polizeiärztlichen Attest finden sich dazu Angaben. Hinweise enthält das Anschreiben des Landeseinwohneramtes Berlin, in dem Betroffene aufgefordert werden, sich zur polizeiärztlichen Untersuchung zu begeben. Darin heißt es: „Wir bitten Sie, zur Untersuchung eine sprachkundige Person mitzubringen, sofern Sie selbst der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind.” Dagegen geht aus den Stellungnahmen von niedergelassenen Diagnostikern hervor, dass 17-mal der Kliniker die Muttersprache des zu Untersuchenden sprach, 11-mal übersetzten professionelle Dolmetscher, 19-mal fanden sich keine Angaben zum Sprachverständnis, häufig bei Institutionen, von denen bekannt ist, dass sie grundsätzlich mit professionellen Dolmetschern arbeiten.

Tabelle 1: Zusammenfassung des Vergleichs
Polizeiärztlicher Dienst (Anzahl der Personen, N = 26)Niedergelassene Diagnostiker (Anzahl der Personen, N = 26)
Traumatische Ereignisse erwähnt17 25
Klinische Diagnose 8 26
Behandlungsbedarf5 - ja
9 nein
12 - fehlende Angaben, keine Diagnose gestellt
26 - ja
Reisefähigkeit25 - ja
1 - nein
15 - nein
11 - fehlende Angaben
#

4.5. Argumentationslinien

#

4.5.1. Argumentationslinien des polizeiärztlichen Dienstes

#

1. Beschwerden werden nicht als krankheitswertig erkannt.

  • Beschwerden, die in Stellungnahmen von Fachkollegen dargestellt werden, werden nicht beschrieben. In der klinischen Diagnostik ist mit zufälligen Differenzen in verschiedenen Untersuchungen zu rechnen. Gegen ein zufälliges Zustandekommen der beobachteten Unterschiede spricht die Tatsache, dass die Inhalte der Stellungnahmen zwischen niedergelassenen Diagnostikern untereinander deutlich besser übereinstimmen als mit jenen des polizeiärztlichen Dienstes.

  • Vermeidungssymptome werden als Zeichen von Besserung bzw. als Begründung für das Fehlen einer krankheitswertigen Störung verwendet. Diese Argumentation ist fachlich unhaltbar, da Symptome der Vermeidung neben Intrusion und Übererregung als krankheitswertige Symptome im Rahmen der posttraumatischen Belastungsstörung beschrieben werden (DSM-IV, ICD-10).

  • Einer bestehenden Symptomatik wird die Erheblichkeit abgesprochen und deshalb keine krank-heitswertige Störung diagnostiziert. Eine Unterscheidung zwischen Gesundheitsstörung ohne Erheblichkeit einerseits und Krankheit andererseits ist vom fachlichen Standpunkt aus unsinnig. ICD-10 und DSM-IV legen die Kriterien krankheitswertiger Gesundheitsstörungen eindeutig fest. Wenn alle für die Diagnose einer Störung verlangten Kriterien vorliegen, kann die Vergabe der Diagnose nicht mit dem Argument mangelnder Erheblichkeit vorenthalten werden.

  • Symptome werden als „Befindlichkeitsstörungen” (ohne Krankheitswert) bezeichnet. Auf internationale Gepflogenheiten der Diagnostik (Klassifikationssysteme) wird verzichtet. Die Verwendung des unklaren und nicht weiter explizierten Terminus „Befindlichkeitsstörungen” zur Bezeichung von klinischen Beeinträchtigungen verhindert zwangsläufig einen fachlichen Austausch über den Beeinträchtigungsgrad durch diese Störung, über ihren Verlauf und die weitere Prognose.

  • Willkürlich ausgewählte Symptome werden als typische Zeichen von Störungen nach dem Erleben traumatischer Ereignisse bezeichnet. Diese Symptome stimmen nicht mit jenen überein, die nach internationalen Forschungsergebnissen häufig als Folge traumatischer Erlebnisse auftreten. Anerkannte posttraumatischen Symptome (intrusives Wiedererleben, Vermeidung, Übererregung) oder zahlreiche andere Krankheitsbilder, die bei Überlebenden von Krieg, Gefangenschaft und Folter gehäuft vorkommen, z. B. dissoziative Störungen, Angsterkrankungen und depressive Störungen, Schmerzen und andere somatoforme Störungen, kognitive Störungen, sozialer Rückzug u. a. werden nicht berücksichtigt [10]. Beim Fehlen von willkürlich ausgewählten Symptomen, die in keinem zu erwartenden Zusammenhang stehen mit jenen Störungsbildern, die bei Opfern und Zeugen extremer Gewalt häufig sind, wird das Vorliegen einer posttraumatischen oder anderen krankheitswertigen psychiatrischen Störung verneint.

  • Die Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhanges zwischen traumatischem Erleben einerseits und Symptomatik andererseits wird dezidiert verneint. Damit bleiben wissenschaftliche Erkenntnisse, die eindeutige Zusammenhänge zwischen dem Erleiden traumatischer Ereignisse und der Entwicklung psychischer und psychiatrischer Störungen - insbesondere posttraumatischer Störungen - aufzeigen, unberücksichtigt.

    • Bsp. 1, fast wortgleich bei Bsp. 21 „Es liegt keine psychiatrische Erkrankung von Erheblichkeit (Anm: Hervorhebung im Original) vor, das Bestehen einer Posttraumatischen Belastungsstörung wird wegen des Fehlens der Erheblichkeit psychopathologischer Befunde verneint. Beide Frauen wurden in ihrem Lebenswillen trotz äußerst leidvoller Widerfahrnisse nicht soweit gebrochen, dass sie diesen verloren hätten oder gänzlich lebensuntüchtig wurden. Die Einwirkungen durch Wahrnehmungen aus dem Bürgerkriegsgeschehen führten nicht zu einem völligen Darniederliegen jeglichen Lebenswillens, auch nicht zu schwerer Zerrüttung des psychischen Zustandsbildes mit anhaltenden, stark hervortretenden Psychopathologica, wie z. B. Angst, Stupor, Mutismus, Abulie, tage- u. wochenlangess Nahrungsverweigerung, psychotische Erlebnisse, Realitätsverkennung usw. Beide bekunden, dass sie ihre alltagspraktischen Verrichtungen selbst bewältigen können, selbst wenn leidvolle Erinnerungsbilder aus ihrem Herkunftsland immer wieder in ihren Bewusstseinshorizont eintreten.”

    • Bsp. 3: „Im Vordergrund der zweifellos vorhandenen psychischer Störungen steht die Reaktion auf enttäuschte Erwartungen (Frustration). Eine Traumatisierung mit Krankheitswert durch Kriegseinwirkungen konnte nicht erkannt werden.”

    • Bsp. 23: „Frau X bekundete, dass es ihr bereits schon gelinge, die Kriegserinnerungsbilder zu vergessen, dann fühle sie sich hinreichend gut, nur bei ihrer Wiedererinnerung fühle sie sich leidvoll tangiert. Es ist sicherlich richtig und zutreffend, dass Frau X leidvolle Wahrnehmungen des Bürgerkrieges erfahren musste. Summiert man indessen die hier geklagten Beschwerden und berücksichtigt ihren aktuellen Psychostatus, kann vom Bestehen einer psychiatrischen Erkrankung mit erheblicher Krankheitssymptomatik nicht gesprochen werden. Es liegt also keine posttraumatische Störung vor. Die Mitteilungnahmen aus der Stellungnahme (eines niedergelassenen Arztes, Anm. A.B.) beschreiben leidvolle Erfahrungen mit Folgewirkungen eines Menschen im Kriege, aber keine schwere psychiatrische Erkrankung.”

#

2. Beschwerden werden entweder als Zeichen einer Persönlichkeitsstörung, die schon vor der Flucht bestand, oder aber als Resultat der ungünstigen sozialen Umstände im Fluchtland beschrieben. In beiden Fällen wird geleugnet, dass Symptome mit den traumatischen Erlebnissen im Heimatland in Verbindung stehen.

Der Widerspruch besteht darin, dass einerseits die extreme Belastung durch das Erleiden traumatischer Ereignisse im Heimatland als Ursachen für Symptome dezidiert verneint, andererseits die Belastung durch die sozial missliche Lage in Deutschland als Ursache für Symptome anerkannt wird. Störungen haben sich in der Argumentation des Polizeiärztlichen Dienstes nicht durch traumatische Ereignisse im Heimatland entwickelt, sondern erst durch die „Reflexion” dieser Ereignisse in einer unsicheren sozialen Situation in Deutschland. Diese willkürliche Zuschreibung von möglichen Ursachen zu beobachteten Beschwerden führt in den polizeiärztlichen Attesten dazu, dass die Symptomursache der unsicheren sozialen und Aufenthaltssituation in Deutschland durch Rückführung ins Herkunftsland beseitigt werden soll. Es ist gemeinhin anerkannt, dass das Erleben oder Bezeugen traumatischer Ereignisse zu schweren psychischen Störungen führen kann. Internationale Erkenntnisse zeigen, dass posttraumatische Störungen sich nicht immer in unmittelbarem Anschluß an traumatische Ereignisse entwickeln, sondern manchmal ein verzögerter Krankheitsbeginn beobachtet werden kann, d. h. auch wenn sich Beschwerden erst nach einem symptomfreien Intervall in Deutschland gebildet haben, spricht das nicht gegen die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10, DSM-IV).

    • Bsp. 3: „Eine psychotherapeutische Behandlung in Deutschland mit dem Ziel, die vorhandenen Persönlichkeitsstörungen so weit zu reduzieren, dass sie keine Einschränkungen der Lebensqualität mehr darstellen, ist kontraindiziert, denn dafür müssten die in Deutschland geltenden sozialen Standards verinnerlicht werden. Eine Rückkehr nach Bosnien wäre dann einer erneuten, sehr schweren (absehbaren!) Traumatisierung gleichzusetzen.”

    • Bsp. 7: „Durch die Wahrnehmung traumatisierender Vorkommnisse während des Kriegsgeschehens entwickelte sie hier bei der Reflexion der Ereignisse eine psychotische Reaktion mit (...) 2-maligem Versuch zu suizidaler Handlung.”

    • Bsp.10: „Man kann bei einer unvorbelastenden (so im Original, Anm. A.B.) Person davon ausgehen, dass sie in der Lage sein muss, den Tod einer ihr nahestehenden Person innerhalb einer kurzen Zeit angemessen zu verarbeiten. Die Versagung eines Visums und durch den (so im Original, Anm. A.B.) daraus ableitbaren Suizidversuch ist menschlich verständlich, berechtigt indessen nicht, der Begehrenstendenz unter erneuten Suiziddrohungen zu entsprechen, da außerhalb der Begehrenstendenz (Erhalt eines Visums und Fortdauer des Aufenthalts hier) keine Gemütsstörungen vorliegen.”

    • Bsp. 14: „Als Ergebnis der Untersuchung kann festgestellt werden, dass die psychischen und psychovegetativen Befindlichkeitsstörungen reaktiv verursacht sind und in der Unsicherheit des Aufenthaltsstatus und der sozialen Zukunft ihren Entstehungsgrund haben.”

    • Bsp. 16: „Es ist bemerkenswert, dass die psychischen Störungen zur vollen Ausbildung erst im Fluchtland, also an einem Aufenthaltsort gekommen sind, wo die Betroffene nicht durch traumatisierende Wahrnehmungen beeindruckt und wiedererinnert wurde, sie indessen Schutz und allgemeine Lebenssicherheit durch hochrangige Grundgesetzgarantien genoss. Der Verbleib im Fluchtland stellt also nicht ausschließlich und allein die Gewähr für einen verbesserten Gesundheitsstatus dar.”

#

3. Falls Menschen irgendwie in der Lage sind, ihren Alltag zu bewältigen, wird das als Zeichen hinreichender Gesundheit bewertet.

Dabei wird insbesondere auf praktische Verrichtungen des Alltags im Haushalt (Körperhygiene, Ernährung) bezug genommen. Andere Lebensbereiche, die zur Beurteilung von Gesundheit oder Krankheit bedeutsam sind (vgl. DSM-IV 5. Achse: Globale Erfassung des Funktionsniveaus), werden nicht angesprochen. Gesundheit mit der Fähigkeit zur Befriedigung basaler Lebensbedürfnisse gleichzusetzen und das Vorliegen von krankheitswertigen Störungen mit dem Verweis auf eben diese noch bestehenden Fähigkeiten zu verneinen, kommt einer krassen Reduzierung des Mensch-Seins gleich und entspricht weder jenen Standards, anhand derer die Gesundheit oder Krankheit üblicherweise bei deutschen Patienten eingeschätzt wird, noch internationalen Gepflogenheiten [12].

    • Bsp. 1 (gleicher Text bei Bsp. 21): „Beide Frauen wurden in ihrem Lebenswillen trotz äußerst leidvoller Widerfahrnisse nicht soweit gebrochen, dass sie diesen verloren hätten oder gänzlich lebensuntüchtig wurden.”

    • Bsp. 21: „Die Frauen bekundeten, dass sie befähigt seien, ihre alltagspraktischen Verrichtungen selbst bewältigen zu können, selbst wenn leidvolle Erinnerungsbilder aus ihrem Herkunftslannd immer wieder in ihren Bewusstseinshorizont eintreten.”

#

4. Werden das Vorliegen von Beschwerden oder die Krankheitswertigkeit von Störungen nicht verneint, wird argumentiert, diese Beschwerden könnten auch im Herkunftsland adäquat behandelt werden.

Im Anschluss daran wird häufig festgestellt, eine Behandlung der Störungen sei vorzugsweise medikamentös zu erfolgen. Der Verzicht auf psychotherapeutische Behandlungsmethoden bei psychischen und psychiatrischen Störungen entspricht dabei insbesondere für Patienten mit posttraumatischer Belastungsstörung nicht der heute üblichen Behandlungspraxis. Untersuchungen haben sowohl bei Patienten mit unterschiedlichen Traumatisierungen als auch der speziellen Population bosnischer Kriegsflüchtlinge bewiesen, dass psychotherapeutische Behandlung bei posttraumatischen Störungen ebenso effektiv ist wie pharmakologische Methoden [13].

    • Bsp. 5: „Eine Weiterbehandlung des bedrückenden Allgemeinbefindens durch die eingetretende soziale Lage lässt sich mit den Mitteln der ambulanten Medizin (Psychopharmakotherapie) auch im Herkunftsland realisieren.”

    • Bsp. 7: „Die Betroffene sollte sich mit den ärztlich verordneten Medikamenten versorgen und diese während der Reise und für die ersten Tage nach der Ankunft bei sich führen und nach Weisung des verordnenden Arztes einnehmen.”

    • Bsp. 21: „Laut Auskunft des LEA (Landeseinwohneramt, Anm. A.B.) ist auch im Herkunftsland eine nervenärztliche Infrastruktur vorhanden, die imstande ist, auf die (...) Symptomatiken mit den Mitteln der Psychopharmakotherapie schneller, wirksamer und kostengünstiger einzugehen als mit der noch heute umstrittenen Methode der Psychotherapie.”

#

5. Die Beurteilung des Gesundheitszustandes wird isoliert auf die Fragestellung der Flug- und Reisefähigkeit. Sie scheint dann gegeben, wenn die Person lebendig im Zielland ankommt.

  • Die Einschätzung der Auswirkungen einer Rückführung auf den Gesundheitszustand bezieht sich ausschließlich auf die Dauer der Rückreise ins Herkunftsland. Die Wahrscheinlichkeit weiterer nachfolgender Auswirkungen, die eine Rückführung ins Herkunftsland für den Gesundheitszustand des zu Untersuchenden haben kann, wird nicht berücksichtigt.

  • Äußern zu Untersuchende, sie wollten, um der drohenden Abschiebung ins Herkunftsland zu entgehen, in ein anderes Fluchtland weiter wandern, wird diese Äußerung als zusätzliche Bestätigung der Reisefähigkeit bewertet. Dabei werden in der Beurteilung weder Ziel der Reise noch ihre weiteren Folgen berücksichtigt, als mache es keinen Unterschied, ob jemand in sein Herkunftsland abgeschoben wird oder ob er in ein anderes Land flüchten möchte.

    • Bsp. 7: „Wir halten es für erforderlich, um suizidalen oder parasuizidalen Fehlhandlungen vorzubeugen, ihr am Abreisetag eine Sicherheitsbegleitung bis zum öffentlichen Verkehrsmittel hin zur Verfügung zu stellen, im Bedarfsfalle sogar diese Begleitung bis zur Ankunft im Herkunftsland mit auf den Weg zu geben.”

    • Bsp. 10: „Wir empfehlen, um nicht auszuschließende Überreaktionen beherrschbar zu machen und möglichen Schaden prophylaktisch abzuwenden, die Eröffnung und den Vollzug der Ausreiseverpflichtung in kurzen zeitlichen Abständen folgen zu lassen. Ferner die Abreise bei Sicherheitsbegleitung mindestens bis zum Startpunkt der Rückreise zu gewährleisten. Bei diesem fürsorglichen Mühewalten um das Wohl der Betroffenen ist die Flug- und Reisefähigkeit zu bejahen.”

    • Bsp. 13: „Er gab an, dass er die Absicht habe, nach Amerika auszuwandern (...). Der Wille, auswandern zu wollen, bezeugt die subjektive Feststellung der Flug- und Reisefähigkeit des Betroffenen selbst.”

    • Bsp. 14: „Zwar liegen gesundheitliche Störungen vor, jedoch stehen diese nicht einer kurzen Flugreise von ca. 2,5 - 3 Stunden Dauer entgegen.”

#

6. Traumatische Erlebnisse werden bagatellisiert.

  • Traumatische Ereignisse werden auch dann, wenn Menschen direktes Opfer von Gewalt wurden, nicht als Erlebnisse dargestellt, sondern als „Wahrnehmungen”.

  • Traumatische Ereignisse werden als kriegsübliche beschrieben, sie hätten nicht das durch-schnittliche Maß dessen überstiegen, was eben alle Menschen im Krieg erlebt hätten. Die Ereignisse seien aufgrund des landesüblichen Ausmaßes an Gewalt im Einzelfall nicht traumatisch, weshalb bei individuellem Leiden nicht von Krankheit zu sprechen sei. Vom fachlichen Standpunkt aus ist es weder üblich noch gerechtfertigt, deshalb die potentiell pathogene Wirkung traumatischer Erlebnisse zu verneinen, weil viele Menschen von diesen Ereignissen betroffen sind (vgl. Studien zur Häufigkeit posttraumatischer Störungen in großen traumaspezifischen Populationen - z. B. Katastrophenopfer, Vietnam-Veteranen etc.).

    • Bsp. 15: „Die Äußerungen zu den von Herrn X erlebten Bürgerkriegshandlungen entsprechen mit hoher Wahrscheinlichkeit gleichen oder ähnlichen Widerfahrnissen von gleichbetroffenen, wehrhaften Männern im Herkunftsland. Eine außerordentliche Traumatisierung liegt nicht vor.”

    • Bsp. 16: „Frau X erlebte im Krieg durch eigene Wahrnehmung traumatisierende Ereignisse im Zuge ethnischer Säuberungen. Dieses Schicksal teilt sie mit vielen gleich betroffenen Landsleuten, die, soweit Angehörige des weiblichen Geschlechtes, oft auch vergewaltigt wurden. Sie selbst verneint, eine sexuelle Vergewaltigung bei sich erlitten zu haben.” (Zur selben Frau schreibt eine niedergelassene Ärztin: „Frau X und viele ihrer Freundinnen wurden in ein Haus verschleppt, dort sollten sie vergewaltigt werden. Die Vergewaltiger waren alle maskiert, aber Frau X erkannte an den Stimmen frühere Freunde und Bekannte. Sie musste zuschauen, wie andere systematisch vergewaltigt wurden, eine nach der anderen sollte drankommen. In der Zeit griffen Männer das Haus an, in dem die Frauen gefangen waren. Im entstehenden Gefecht konnte Frau X durch ein offenes Fenster fliehen.)”

#

4.5.2. Argumentationslinien niedergelassener Diagnostiker

#

7. Es liegen Beschwerden vor, die zur Diagnose einer krankheitswertigen Gesundheitsstörung führen, die der Behandlung bedarf.

  • Im Zusammenhang mit dem Erleben traumatischer Ereignisse wird eine Posttraumatische Belastungsstörung oder eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung diagnostiziert. Dabei wird die Symptomatik nach dem allgemein anerkannten Forschungsstand (DSM-IV, ICD-10) als Folge von traumatischen Ereignissen bewertet.

  • Eine andere krankheitswertige Störung liegt vor. Das Erleiden traumatischer Ereignisse erhöht das Risiko insgesamt, an einer psychischen oder psychiatrischen Störung zu erkranken. Daneben können andere nicht-psychiatrische schwere Erkrankungen vorliegen.

#

8. Eine adäquate Behandlung ist bei Abschiebung ins Herkunftsland nicht möglich.

  • Je nach Erkrankung kann aus verschiedenen Gründen eine adäquate Behandlung im Herkunftsland im individuellen Einzelfall nicht zugänglich sein, etwa weil im Herkunftsland die finanziellen Mittel für Medikamente o. a. nicht aufgebracht werden können, weil kaum spezialisierte Behandlungseinrichtungen (oder Psychotherapeuten) zur Verfügung stehen etc.

  • Je nach Störung können Gründe dafür vorliegen, warum der Abbruch einer im Zufluchtsland begonnenen Behandlung selbst dann zu einer möglichen Schädigung des Gesundheitszustandes des Betroffenen führt, wenn im Herkunftsland erneute Behandlung individuell verfügbar ist. So ist psychotherapeutische Behandlung nur im Rahmen einer sicheren, vertrauensvollen Arbeitsbeziehung zwischen Therapeuten und Patienten möglich. Besonders bei Störungsbildern, bei denen die Fähigkeit, sich auf vertrauensvolle Beziehungen einzulassen, beeinträchtigt ist (z. B. PTBS), muss davon ausgegangen werden, dass der willkürliche Abbruch der therapeutischen Beziehung zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Patienten führen kann.

    • Bsp. 1: „Ohne therapeutische Unterstützung (...) kommt es mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Zusammenbruch mühsam entstehender psychischer Schutzmechanismen und Ressourcen.”

    • Bsp. 14: „Eine Rücksiedelung zum jetzigen Zeitpunkt macht eine regelmäßige Kontrolle und Behandlung der Erkrankungen unmöglich, es wären dadurch deutliche Verschlechterungen und möglicherweise lebensgefährdende Komplikationen zu erwarten.”

    • Bsp. 20: „Vor dem Hintergrund fehlender medizinischer und adäquater therapeutischer Versorgung in Bosnien muss Gefahr für Leib und Leben angenommen werden.”

#

9. Der Betroffene ist aufgrund der Störung auf eine möglichst sichere und belastungsarme Umgebung angewiesen. Selbst minimale Belastungen können zu einer Verstärkung der Symptomatik führen.

  • Die Unsicherheit über den Aufenthalt in Deutschland bedeutet eine Belastung, die den Heilungsprozess behindert. Stabilisierung und Reduktion der Symptomatik kann erst dann erwartet werden, wenn der Aufenthalt im Fluchtland langfristig gesichert wird.

  • Angst vor der zwangsweisen Rückführung ins Herkunftsland ist als enorme Belastung zu bewerten und bedeutet daher ein Gesundheitsrisiko. Die große Nähe zu traumatisierenden Ereignissen im Herkunftsland, zu Orten von Gewaltverbrechen und zu Tätern bedeutet eine derart starke Belastung, dass von einer Reaktualisierung der traumatisierenden Ereignisse oder von einer Retraumatisierung mit einer Verstärkung der Symptomatik ausgegangen werden muss.

    • Bsp. 1: „Die Suizidalität droht unter geringsten Belastungen zu kompensieren (dekompensieren? Anm. A.B.), drohende Abschiebung stellt eine höchste Gefährdung dar. Bei Rückführung ist die Reaktivierung traumatischer Erlebnisse wahrscheinlich, es besteht die Gefahr einer völligen Dekompensation mit Gefahr für Leib und Leben. Die Unsicherheit über den Aufenthalt behindert den Stabilisierungs- und Heilungsprozess.”

    • Bsp. 13: „Bei Rückkehr im derzeitigen Zustand der Erkrankung ist von der Gefahr einer Reaktualisierung der traumatisierenden Erlebnisse (Retraumatisierungsgefahr) auszugehen. Herr X ist auf vertrauensvolle und stützende Betreuung dringendst angewiesen, diese Möglichkeit ist in Berlin (...) gegeben. Die Unterbringung in der Nähe von Vertrauenspersonen ist wichtig, da es in seiner instabilen psychischen Verfassung zu plötzlich auftretenden Krisen kommen kann, die stabilisierende Wirkung der sicheren Umgebung ist ein bedeutender Faktor im Heilungsprozess.”

    • Bsp. 21: „Nachdem Familie X die Aufforderung erhalten hatte, sich beim Amtsarzt vorzustellen, verschlechterte sich ihr Zustand dramatisch. Die amtsärztliche Untersuchung ließ alle drei psychisch dekompensieren. Akute Suizidalität konnte nur durch direkte Kriseninterventionen gebannt werden. Die amtsärztliche Untersuchung führte bei Familie X zu einer Retraumatisierung, die den bisherigen Behandlungserfolg zunichte gemacht hat. Kollektiver Suizid wurde nur durch den unverhältnismäßig großen Aufwand der Behandler verhindert.”

#

10. Rückführung bedeutet erheblichen Nachteil für die noch minderjährigen Kinder des/der Betroffenen.

    • Bsp. 11: „Frau X hat Angst vor ihrem geschiedenen Mann (Serbe), der gedroht hat, ihr den jetzt 12-jährigen Sohn, welcher ihr gerichtlich zugesprochen wurde, bei einer Rückkehr nach Hause, also in die serbische Republik Bosniens, wegzunehmen, wozu er aufgund einflussreicher Freunde sehr wohl in der Lage sei.”

    • Bsp. 16: „Auch beide Kinder sind behandlungsbedürftig und leiden unter schweren Angstzuständen.”

Alle Stellungnahmen wurden nach der Häufigkeit der beschriebenen Argumentationslinien untersucht und ist im folgenden dargestellt (2 Folge-Stellungnahmen niedergelassener Diagnostiker wurden aufgrund des Fehlens neuer Argumente nicht berücksichtigt):

Tabelle 2: Übersicht über Anzahl der Argumentationen
ArgumentationsliniePolizeiärztl. Dienst:
(24 Atteste)
Niedergelassene:
(45 Atteste)
1. Beschwerden sind nicht krankheitswertig.140
2. Symptome hängen nicht mit traumatischen
 Erlebnissen zusammen.
110
3. Rudimentäre Alltagsbewältigung ist Zeichen
 hinreichender Gesundheit.
30
4. Beschwerden können im Herkunftsland adäquat
 behandelt werden.
50
5. Isolierte Fragestellung der Flug- und Reisefähigkeit. 60
6. Traumatische Erlebnisse werden bagatellisiert.60
7. Diagnose einer krankheitswertigen Störung mit
 (kontinuierlichem) Behandlungsbedarf.
145
8. Adäquate Behandlung ist im Herkunftsland
 nicht möglich.
114
(für 10 Personen)
9. Sicherheit als Voraussetzung für Genesung,
 Symptomeinbrüche bei Belastungen wahrscheinlich.
125
(für 15 Personen)
10. Rückführung bedeutet erheblichen Nachteil für
 noch minderjährige Kinder.
02
(für 2 Personen)
#

5. Diskussion

Bei diagnostischen Untersuchungen von geduldeten Flüchtlingen kamen niedergelassene Mediziner und Psychologen und Fachkollegen des Polizeiärztlichen Dienstes zu gravierend unterschiedlichen Ergebnissen. Die Darstellung der individuellen Vorgeschichte war in Stellungnahmen des Polizeiärztlichen Dienstes nicht nur deutlich kürzer als in jenen niedergelassener Kollegen, auch wurden traumatische Ereignisse seltener erwähnt. In den polizeiärztlichen Attesten wurde bei weniger Personen auf eine deutlich geringere Anzahl von Beschwerden verwiesen, und nur bei einem geringen Prozentsatz der untersuchten Personen wurden klinische Störungen diagnostiziert. Dagegen nahm die Beschreibung von Beschwerden in Stellungnahmen niedergelassener Fachkollegen einen deutlich größeren Raum ein. Außerdem wurde in jeder Stellungnahme niedergelassener Diagnostiker das Vorliegen einer klinischen Störung festgestellt, dabei dominierten posttraumatische Störungen.

Diese Unterschiede sind so gravierend, dass sie durch die Abweichungen im Bereich der Schweigepflichtsentbindungen nicht hinreichend erklärt werden können. Ausgehend von der Annahme, dass polizeiärztliche Diagnostiker seltener als niedergelassenen Fachkollegen von der Schweigepflicht entbunden sind, ist zwar ein Unterschied in der Ausführlichkeit der Anamnese und in der Beschreibung von Beschwerden und Diagnosen zu erwarten, das Ergebnis der Untersuchung (Vorliegen von Traumatisierung bzw. Reisefähigkeit, Behandlungsbedarf, drohende Gefahr für Leib und Leben im Falle einer Abschiebung) ist davon aber nicht betroffen. Die Argumente, die zur Begründung des Untersuchungsergebnisses verwendet werden, werden von der Schweigepflicht ebenfalls nicht berührt. Eine fehlende Schweigepflichtsentbindung kann nicht erklären, warum selbst in jenen polizeiärztlichen Attesten, in denen sowohl traumatische Ereignisse als auch Beschwerden beschrieben wurden, diese nicht in einen Zusammenhang gebracht wurden: In polizeiärztlichen Attesten wurden nicht nur dann keine posttraumatischen Störungen diagnostiziert, wenn entweder keine traumatischen Ereignisse oder keine Beschwerden festgestellt wurden, sondern entsprechende Diagnosen fehlen sogar dann, wenn sowohl traumatische Ereignisse als auch typische Beschwerden beschrieben wurden.

Klinische Diagnosen von niedergelassenen Medizinern und Psychologen entsprachen deutlich häufiger internationalen Qualitätsstandards als jene, die vom Polizeiärztlichen Dienst gestellt wurden. Die wenigen Diagnosen des Polizeiärztlichen Dienstes waren durch das Fehlen üblicher klinischer Termini und durch einen Verzicht auf Standardisierung (ICD-10, DSM-IV) gekennzeichnet. Klinische Diagnosestellung nach internationaler Klassifikation macht durch die einheitliche Terminologie die inhaltliche Bedeutung der festgestellten Störung explizit und stellt damit eine von Fachkollegen geteilte Kommunikationsbasis dar. Dadurch werden Beschwerden, ihre Stärke und zeitliche Dauer, Prognosen und empfohlene therapeutische Maßnahmen transparent. Darüber hinaus berücksichtigen die Klassifikationssysteme einen allgemein anerkannten Forschungsstand zu einzelnen Störungen. Werden Störungen in einer nicht üblichen Terminologie beschrieben, bleibt unklar, welche Symptome die Störung kennzeichnen und damit auch, auf welchen Beobachtungen das Ergebnis des diagnostischen Prozesses beruht. Es können außerdem kaum Aussagen über Behandlungsbedarf und Prognosen gestellt werden. Diese Ungenauigkeit und Unbestimmtheit, die in Diagnosen des Polizeiärztlichen Dienstes häufig ist, macht ein Nachvollziehen klinischer Merkmale unmöglich und behindert den fachlichen Austausch über die Schlussfolgerungen, die aus der Diagnose gezogen werden.

Die geringe Güte der klinischen Diagnosen des Polizeiärztlichen Dienstes kommt zusätzlich darin zum Ausdruck, dass nach unseren Ergebnissen das sprachliche Verständnis zwischen Diagnostiker und zu Untersuchendem in der polizeiärztlichen Untersuchung deutlich beeinträchtigt war. Dabei bildet ein gutes Sprachverständnis die Voraussetzung für jede diagnostische Tätigkeit. Es ist nicht nachzuvollziehen, wie klinische Aussagen über Personen getroffen werden können, mit denen im Rahmen der Untersuchung eine sprachliche Verständigung kaum möglich ist, umso mehr, wenn psychische Störungen im Vordergrund stehen, bei denen der körperliche Befund in der Regel von untergeordneter Bedeutung ist. Klinische Diagnostik muss, um zu zuverlässigen Ergebnissen zu führen, in einer Sprache stattfinden, in der sich die zu untersuchende Person möglichst mühelos verständigen kann, bestenfalls in der Muttersprache. Sprachvermittlung im klinischen Kontext muss daher durch professionelle Dolmetscher geschehen. Angehörige oder Bekannte der zu untersuchenden Personen eignen sich aus Gründen der hohen Anforderungen an die Qualität der Übersetzung, wegen der zu erwartenden stark belastenden und/oder tabuisierten Inhalte, aufgrund von Schweigeverpflichtungen u. a. nicht für die Sprachvermittlung. Es kann nicht erwartet werden, dass die zu untersuchenden Personen im allgemeinen selbst in der Lage sind, die Bedeutung eines professionellen Dolmetschers für die klinische Untersuchung richtig einzuschätzen und dementsprechend einen professionellen Sprachvermittler zu engagieren und zu bezahlen. Die gängige Praxis, wonach Flüchtlinge selbst für die Sprachvermittlung im Rahmen der polizeiärztlichen Untersuchung sorgen müssen, beeinträchtigt daher in bedeutendem Umfang die Qualität der getroffenen klinischen Diagnosen und macht die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen nicht zuverlässig.

Die Analyse der Argumentationslinien trug wesentlich zur Klärung der systematischen Unterschiede zwischen Attesten des Polizeiärztlichen Dienstes und jenen von niedergelassenen Fachkollegen bei. Insgesamt waren die Argumentationen von niedergelassenen Diagnostikern in sich stärker konsistent und weniger widersprüchlich als jene des Polizeiärztlichen Dienstes, die Argumentationen niedergelassener Diagnostiker ließen sich aus einem fachlichen medizinisch-psychologischen Verständnis heraus gut nachvollziehen. Das Hauptargument der niedergelassenen Mediziner und Psychologen war dabei die festgestellte klinische Störung, aus der sich ein häufig kontinuierlicher Behandlungsbedarf ergab, der einer Abschiebung entgegenstand. Dagegen waren die Argumentationen in polizeiärztlichen Attesten unter medizinisch-psychologischen Gesichtspunkten in der Regel in sich widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und unverständlich. Sinn machen diese Argumente nicht im klinischen Kontext, sondern nur in einem politischen Kontext, der die Durchsetzung der Abschiebung fordert. Erst unter Berücksichtigung dieses politischen Zweckes der polizeiärztlichen Untersuchung lösen sich die (klinischen) Widersprüche der polizeiärzlichen Argumentation, gleichzeitig scheint in diesem politischen Kontext die Vernachlässigung internationaler klinisch-diagnostischer Standards sinnvoll. Damit waren die Mitarbeiter des Polizeiärztlichen Dienstes offenbar nicht vorrangig medizinisch oder psychologisch tätig, denn sie entfernten sich sowohl von medizinischen und psychologischen Kriterien als auch von einer wohlwollenden Haltung. Stattdessen erfüllten sie offenbar fachfremde Aufgaben und wurden so ihrem diagnostischen Auftrag nicht gerecht. Die beobachtete polizeiärztliche Argumentationsstruktur kennzeichnete sich durch eine Verleugnung des Vorliegens und/oder der pathogenen Bedeutung traumatischer Erlebnisse und durch eine Verneinung des Vorliegens klinischer Diagnosen. Innerhalb dieser Argumentationsstruktur wurde folgende Hierarchie von Argumenten beobachtet:

  1. Die zu untersuchende Person ist gesund.

  2. Ist die zu untersuchende Person so schwer krank, dass ihre Störung nicht geleugnet werden kann, steht die Krankheit zumindest in keinem Zusammenhang zu traumatischen Erlebnissen, es besteht auch kein Behandlungsbedarf.

  3. Kann nicht mehr geleugnet werden, dass Behandlungsbedarf besteht, kann dieser auch im Herkunftsland erfüllt werden.

Jedenfalls stand einer Rückführung (mit einer Ausnahme) ins Herkunftsland nichts im Wege.

Um von der Abschiebung aufgrund einer akuten Gefahr für Leib und Leben ausgenommen zu werden, muss beim Vorliegen posttraumatischer Störungen das Erleiden traumatischer Ereignisse offenbar durch eine strafrechtliche Verurteilung der Täter bewiesen worden sein (wie in der einzigen Verneinung der Reisefähigkeit bei einer Frau, die in Berlin vergewaltigt wurde und die Täter anzeigte). Ansonsten wird von einer Abschiebung entsprechend der Argumente des Polizeiärztlichen Dienstes aus Gründen der Gefährdung von Leib und Leben offenbar nur dann abgesehen, wenn die abzuschiebende Person so krank ist, dass selbst für wenige Stunden (d. h. für die Dauer der Reise) eine akute Todesgefahr nicht gebannt werden kann.[1]

#

Literatur

  • 1 Deutsches Ausländerrecht. 12., Aufl., Stand: 1. November 1997. Beck-Texte, Deutscher Taschenbuch Verlag München; 1997
  • 2 Zlotnick C, Warshaw M, Shea T, Allsworth J, Pearlstein T, Keller M. Chronicity in posttraumatic stress disorder (PTSD) and predictors of course of comorbid PTSD in patients with anxiety disorders.  J Traumatic Stress. 1999;  12 89-100 (1)
  • 3 McFarlane A. The longitudinal course of Trauma.  Bailliere’s Clinical Psychiatry. 1996;  2 353-370
  • 4 Hauff E, Vaglum P. Chronic posttraumatic stress disorder in Vietnamese refugees. A prospective community study of prevalence, course, psychopathology, and stressors.  J Nervous and Mental Disease. 1994;  182 85-90
  • 5 Miles M, Huberman M. In Anlehnung an die „Checklist Matrix” nach „Qualitative data analysis. An expanded sourcebook.” Sage Publications London; 1994: 105-107
  • 6 Miles M, Huberman M. Die Cross-Case-Analyse orientierte sich an der „Case-ordered descriptive meta matrix” nach „Qualitative data analysis. An expanded sourcebook.” Sage Publications London; 1994: 187-193
  • 7 Mayring P. Qualitative Inhaltsanalyse. Grundlagen und Techniken. 5. Aufl. Deutscher Studienverlag Weinheim; 1995: 76-77
  • 8 Deutsches Institut für medizinische Dokumentation und Information (Hrsg.) .Internationale Statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme. 10. Revision. (ICD-10). Amtliche deutschsprachige Ausgabe. Hans Huber Bern; 1995
  • 9 Diagnostisches und Statistisches Manual psychischer Störungen (DSM-IV). Übersetzt nach der vierten Auflage des Diagnostic and statistical manual of mental disorders der American Psychiatric Association. Dt. Bearbeitung von H Saß, HU Wittchen, M Zaudig Hogrefe Göttingen; 1996
  • 10 Goldfeld A, Mollica R, Pesavento B, Faraone S. The physical and psychological sequelae of torture.  JAMA. 1988;  259 2725-2729 (18)
  • 11 Herman J L. Complex PTSD: A syndrome in survivors of prolonged and repeated trauma.  J Traumatic Stress. 1992;  5 377-391 (3)
  • 12 World h ealth Organization: Definition of Health. Online. URL: http://www.who.int/aboutwho/en/definition.html vom 13.1.2000. 2000
  • 13 Drozdek B. Follow-up study of concentration camp survivors from Bosnia- Herzegovina: Three years later.  J Nervous and Mental Disease. 1997;  185 690-694
  • 14 Ebbinghaus R, Bauer M, Priebe S. Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung.  Fortschr Neurol Psychiat. 1996;  64 433-443

1 Die Studie wurde finanziert von Herrn Prof. Jan Philipp Reemtsma, Institut für Sozialforschung, Hamburg.Für die Einsicht in anonymisierte medizinische und psychologische Stellungnahmen danke ich Frau RA Ellen Apitz.

Psychologin Angelika Birck

Anschrift: Behandlungszentrum für Folteropfer Berlin

Spandauer Damm 130
14050 Berlin

Telefon: Tel. 030 3039060

eMail: Email: a.birck@bzfo.de

#

Literatur

  • 1 Deutsches Ausländerrecht. 12., Aufl., Stand: 1. November 1997. Beck-Texte, Deutscher Taschenbuch Verlag München; 1997
  • 2 Zlotnick C, Warshaw M, Shea T, Allsworth J, Pearlstein T, Keller M. Chronicity in posttraumatic stress disorder (PTSD) and predictors of course of comorbid PTSD in patients with anxiety disorders.  J Traumatic Stress. 1999;  12 89-100 (1)
  • 3 McFarlane A. The longitudinal course of Trauma.  Bailliere’s Clinical Psychiatry. 1996;  2 353-370
  • 4 Hauff E, Vaglum P. Chronic posttraumatic stress disorder in Vietnamese refugees. A prospective community study of prevalence, course, psychopathology, and stressors.  J Nervous and Mental Disease. 1994;  182 85-90
  • 5 Miles M, Huberman M. In Anlehnung an die „Checklist Matrix” nach „Qualitative data analysis. An expanded sourcebook.” Sage Publications London; 1994: 105-107
  • 6 Miles M, Huberman M. Die Cross-Case-Analyse orientierte sich an der „Case-ordered descriptive meta matrix” nach „Qualitative data analysis. An expanded sourcebook.” Sage Publications London; 1994: 187-193
  • 7 Mayring P. Qualitative Inhaltsanalyse. Grundlagen und Techniken. 5. Aufl. Deutscher Studienverlag Weinheim; 1995: 76-77
  • 8 Deutsches Institut für medizinische Dokumentation und Information (Hrsg.) .Internationale Statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme. 10. Revision. (ICD-10). Amtliche deutschsprachige Ausgabe. Hans Huber Bern; 1995
  • 9 Diagnostisches und Statistisches Manual psychischer Störungen (DSM-IV). Übersetzt nach der vierten Auflage des Diagnostic and statistical manual of mental disorders der American Psychiatric Association. Dt. Bearbeitung von H Saß, HU Wittchen, M Zaudig Hogrefe Göttingen; 1996
  • 10 Goldfeld A, Mollica R, Pesavento B, Faraone S. The physical and psychological sequelae of torture.  JAMA. 1988;  259 2725-2729 (18)
  • 11 Herman J L. Complex PTSD: A syndrome in survivors of prolonged and repeated trauma.  J Traumatic Stress. 1992;  5 377-391 (3)
  • 12 World h ealth Organization: Definition of Health. Online. URL: http://www.who.int/aboutwho/en/definition.html vom 13.1.2000. 2000
  • 13 Drozdek B. Follow-up study of concentration camp survivors from Bosnia- Herzegovina: Three years later.  J Nervous and Mental Disease. 1997;  185 690-694
  • 14 Ebbinghaus R, Bauer M, Priebe S. Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung.  Fortschr Neurol Psychiat. 1996;  64 433-443

1 Die Studie wurde finanziert von Herrn Prof. Jan Philipp Reemtsma, Institut für Sozialforschung, Hamburg.Für die Einsicht in anonymisierte medizinische und psychologische Stellungnahmen danke ich Frau RA Ellen Apitz.

Psychologin Angelika Birck

Anschrift: Behandlungszentrum für Folteropfer Berlin

Spandauer Damm 130
14050 Berlin

Telefon: Tel. 030 3039060

eMail: Email: a.birck@bzfo.de