Der Klinikarzt 2008; 37(5): 222-223
DOI: 10.1055/s-2008-1081042
Recht

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Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal - Was macht eine Tätigkeit "delegationsfähig"?

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Publication Date:
13 June 2008 (online)

 

Sowohl die Berufsordnung als auch der Behandlungsvertrag stellen klar: Grundsätzlich ist jeder Arzt dazu verpflichtet, die vertraglich geforderten Leistungen selbst zu erbringen. Neben der ärztlichen "Kernleistung" gibt es allerdings einzelne Leistungsbereiche, aus denen ein Arzt unter bestimmten Umständen Aufgaben an qualifiziertes nichtärztliches Personal delegieren darf. Einfach ist die Situation noch bei Leistungen, die keine oder nur wenige spezifische medizinische Kenntnisse voraussetzen: Injektionen oder der Wechsel einfacher Verbände beispielsweise darf er delegieren. Bei anderen Leistungen muss die Delegierbarkeit im Einzelfall geprüft werden: Ist das nichtärztliche Personal hierfür ausreichend qualifiziert? Erlauben die konkreten Umstände die Delegation? Erst wenn der Arzt sich dessen sicher ist, kann er die Tätigkeit durch eine ärztliche Anordnung an nichtärztliches Personal weitergeben. Dennoch bleibt er unter Umständen haftbar, zum Beispiel dann, wenn er nicht genügend Sorgfalt auf die Auswahl des nichtärztlichen Mitarbeiters verwendet hat.

Das Thema der Delegation ärztlicher Leistungen ist aktuell wieder sehr in den Fokus gerückt, weil es immer mehr Bestrebungen gibt, neue Berufsbilder für nichtärztliches Personal zu kreieren, um die Übertragung ehemals ärztlicher Leistungen auf nichtärztliches Personal zu legalisieren.

Korrespondenz

Dr. jur. Isabel Häser

Rechtsanwältin

Ehlers, Ehlers & Partner

Widenmayerstraße 29

80538 München

Email: i.haeser@eep-law.de